Mit der Novelle BGBl. I Nr. 74/2015 sollte das Spannungsverhältnis, das zwischen § 26 Abs. 2 und § 26 Abs. 5 FSG deshalb erblickt wurde, weil Abs. 2 auf die Deliktsbegehung, Abs. 5 hingegen auf die Tilgungsfrist abstellte, dadurch aufgelöst werden, dass "die beiden Fristenläufe gleichgeschaltet" werden und jeweils auf die Deliktsbegehung abgestellt wird. Damit fehlt jeder Hinweis für eine nach dem Willen des Gesetzgebers erforderliche Einschränkung des Wortlauts dahin, dass für das Vorliegen eines "Wiederholungsfalls" im Sinn von § 26 Abs. 2 FSG etwa ein bestimmter zeitlicher Mindestabstand zwischen der Begehung der beiden Delikte oder eine rechtskräftige Bestrafung wegen des ersten Delikts erforderlich wäre.
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