Ra 2023/11/0135 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die in § 26 Abs. 1 und 2 FSG 1997 normierten Mindestentziehungszeiten stehen dem Ausspruch einer Entziehung für einen längeren Zeitraum dann nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die auf Grund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen (Hinweis E vom 16. Oktober 2012, 2009/11/0245, und die dort wiedergegebene Vorjudikatur). Dabei ist zu beachten, dass der Gesetzgeber selbst in § 26 Abs. 2 FSG 1997 für die wiederholte Begehung von Alkoholdelikten Mindestentziehungszeiten vorgegeben hat, die auch für die Prognose der Dauer der Verkehrszuverlässigkeit im Falle der erstmaligen Begehung von Bedeutung sind.