Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofräte Dr. Fasching und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision des K, vertreten durch Dr. Stefan Gloß, Mag. Volker Leitner, Dr. Peter Gloß, Mag. Alexander Enzenhofer und Mag. Lukas Mimler, Rechtsanwälte in St. Pölten, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 3. Dezember 2025, Zl. LVwG AV 914/001 2025, betreffend eine Angelegenheit nach dem Führerscheingesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Melk), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1Mit (rechtskräftig gewordenem) Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 23. Jänner 2025 wurden dem Revisionswerber gemäß § 26 Abs. 2 Führerscheingesetz (FSG) die Lenkberechtigung für näher genannte Klassen bis einschließlich 17. November 2025 entzogen und näher genannte begleitende Maßnahmen angeordnet. Begründend führte die belangte Behörde, gestützt auf eine näher bezeichnete rechtskräftige Bestrafung des Revisionswerbers, zusammengefasst aus, dass der Revisionswerber am 17. Jänner 2025 ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Dabei habe er einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht und anschließend Fahrerflucht begangen. Die Alkoholisierung sei erwiesen, da der positiv verlaufene Alkotest einen Atemluftalkoholgehalt von 1,35 mg/l [= 2,7 Promille Blutalkoholgehalt] ergeben habe.
2 Mit (mündlich verkündetem) Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich (Verwaltungsgericht) vom 12. Mai 2025 wurde der Revisionswerber in der Sache wegen eines am 3. Mai 2024 erfolgten Lenkens eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Atemluftalkoholgehalt von 1,27 mg/l) gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO bestraft.
3Mit Bescheid vom 30. Juni 2025 nahm die belangte Behörde daraufhin das unter Rn. 1 genannte Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung des Revisionswerbers gemäß §§ 38, 69 und 70 AVG von Amts wegen wieder auf (Spruchpunkt 1.), entzog dem Revisionswerber gemäß §§ 24 Abs. 1, 25 Abs. 1 und 26 Abs. 2 FSG die Lenkberechtigung für näher genannte Klassen bis einschließlich 17. August 2026 (Spruchpunkt 2.) und ordnete gemäß § 24 Abs. 3 FSG eine Nachschulung sowie die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme an (Spruchpunkte 3. und 4.).
Zur Begründung der Wiederaufnahme führte die belangte Behörde aus, aufgrund des Vorfalls vom 3. Mai 2024 sei dem Revisionswerber die Lenkberechtigung „bislang“ nicht entzogen worden, weil die maßgebliche Vorfrage Verwirklichung des § 99 Abs. 1 StVO von ihr zunächst anders beurteilt worden sei. Nunmehr sei vom Verwaltungsgericht über diese Hauptfrage in wesentlichen Punkten anders entschieden worden, indem mit dem erwähnten Erkenntnis vom 12. Mai 2025 die Verwirklichung des § 99 Abs. 1 StVO durch den Beschwerdeführer als gegeben angenommen worden sei. Das (unter Rn. 1 genannte) Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung sei daher wiederaufzunehmen gewesen, zumal die belangte Behörde als „Kraftfahrbehörde“ nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes an die rechtkräftige Bestrafung des Revisionswerbers gebunden sei.
Zur Entziehung der Lenkberechtigung führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der Revisionswerber verkehrsunzuverlässig im Sinne des § 7 Abs. 3 Z 1 FSG sei. Für die Entziehungsdauer sei erschwerend die Höhe der Alkoholisierung bei beiden Vorfällen sowie die Verursachung eines Verkehrsunfalls mit Sachschaden und die anschließende Begehung von Fahrerflucht beim zweiten Vorfall zu berücksichtigen gewesen.
4 Dagegen erhob der Revisionswerber durch seine Rechtsvertreter Beschwerde an das Verwaltungsgericht, mit der explizit ausschließlich Spruchpunkt 2. des genannten Bescheides sohin lediglich die Entziehung der Lenkberechtigung bis 17. August 2026 bekämpft wurde.
5Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 3. Dezember 2025 wies das Verwaltungsgericht diese Beschwerde gemäß den § 28 Abs. 1 VwGVG iVm §§ 7, 24, und 26 Abs. 2 FSG ab und „bestätigte“ den angefochtenen Bescheid; eine Revision erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig.
6 Die Entziehungsdauer von 19 Monatenund sohin die Überschreitung der in § 26 Abs. 2 Z 2 FSG normierten [zwölfmonatigen] Mindestentziehungsdauerbegründete das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zusammengefasst damit, dass im Rahmen der nach § 7 Abs. 4 FSG vorzunehmenden Wertung der außerordentlich hohe Alkoholisierungsgrad des Revisionswerbers sowie der Umstand, dass der Revisionswerber beim Vorfall vom 17. Jänner 2025 zusätzlich einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht und sich ohne die notwendige Verständigung von der Unfallstelle entfernt habe, berücksichtigt wurden.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10Gemäß § 26 Abs. 2 Z 2 FSG ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen wird.
11 Zunächst geht das Zulässigkeitsvorbringen der vorliegenden Revision zum behaupteten Fehlen von Rechtsprechung zur Zulässigkeit der Wiederaufnahme „eines Führerscheinentzugsverfahrens“ ins Leere, weil abgesehen davon, dass auch kein entsprechender Revisionspunkt ausgeführt wirddie (mit Spruchpunkt 1. des Bescheides der belangten Behörde vom 30. Juni 2025 verfügte) amtswegige Wiederaufnahme des gegenständlichen Entziehungsverfahrens nicht in Beschwerde gezogen und sohin rechtskräftig wurde bzw. nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht war (vgl. im Übrigen zu den Voraussetzungen der amtswegigen Wiederaufnahme eines Entziehungsverfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 3 AVG nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens etwa VwGH 13.6.2024, Ra 2023/11/0113, Rn. 28 ff, mit umfassenden Hinweisen auf die Vorjudikatur).
12 Soweit die Revision zur Zulässigkeit weiters geltend macht, dassin Bezug auf die Begründung einer Entziehungsdauer, die deutlich über den gesetzlichen Mindestfristen des § 26 Abs. 2 FSG liege Rechtsprechung dazu fehle, „ob die bloße Aufzählung von Erschwerungsgründen ohne konkrete Abwägung ausreichend ist“, ist sie darauf zu verweisen, dass entgegen diesem Vorbringen einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt.
13Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stehen die in § 26 Abs. 1 und 2 FSG normierten Mindestentziehungszeiten dem Ausspruch einer Entziehung für einen längeren Zeitraum dann nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die auf Grund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen. Die Festsetzung einer über die jeweilige Mindestzeit nach § 26 FSG hinausreichenden Entziehungsdauer hat nach der allgemeinen Regel des § 25 Abs. 3 FSG zu erfolgen, d.h. die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht darf über eine solche Mindestentziehungszeit nur insoweit hinausgehen, als der Betreffende für einen die Mindestentziehungsdauer überschreitenden Zeitraum verkehrsunzuverlässig ist.
Die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung hat nach dem Gesetz eine begründete Prognose über die Dauer des Mangels der Verkehrsunzuverlässigkeit des von der Maßnahme Betroffenen widerzuspiegeln, weil die Entziehung der Lenkberechtigung nur für einen solchen Zeitraum zulässig und geboten ist, für den schlüssig begründet werden kann, dass auf Grund bestimmter Tatsachen im Sinne des § 7 FSG der Betreffende nicht verkehrszuverlässig ist.
Bei der danach zu treffenden Entscheidung handelt es sich um das Ergebnis einer Gesamtabwägung unterschiedlicher, allenfalls gegenläufiger Faktoren, das damit entscheidend von den Umständen des Einzelfalls abhängt. Eine solche einzelfallbezogene Beurteilung ist im Allgemeinen wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurdenicht erfolgreich mit Revision bekämpfbar (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 17.3.2022, Ra 2021/11/0059, mit umfassenden weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
14 Fallbezogen ist darauf zu verweisen, dass nach der bereits vom Verwaltungsgericht zitiertenRechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowohl ein außerordentlich hoher Alkoholisierungsgrad als auch das Verschulden eines Verkehrsunfalls zusätzlich zur Begehung eines Alkoholdelikts sowie die Fahrerflucht bei der Verkehrszuverlässigkeitsprognose zu Lasten des Betreffenden berücksichtigt werden und das Überschreiten der Mindestentziehungsdauer rechtfertigen können (vgl. etwa VwGH 19.8.2014, 2013/11/0038; 28.9.2020, Ra 2020/11/0139; 11.7.2022, Ra 2022/11/0107, jeweils mwN).
15 Schließlich begegnet es entgegen dem diesbezüglichen weiteren Revisionsvorbringen auch keinen Bedenken, dass das Verwaltungsgericht das Entfernen des Revisionswerbers von der Unfallstelle (im Ausmaß von 300 m) als Fahrerflucht im Sinne des § 4 Abs. 1 lit. a StVO gewertet hat, zumal nach dieser Bestimmung eine Verpflichtung des Lenkers zum sofortigen Anhalten des Fahrzeuges bei jedem Verkehrsunfall mit Personenoder Sachschaden besteht (vgl. etwa VwGH 8.10.2019, Ra 2018/02/0329, mwN).
16 Vor diesem Hintergrund werden in der vorliegenden Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 17. Februar 2026
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