Rückverweise
Gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 FSG begründet eine mit technischen Messgeräten festgestellte Unterschreitung des zeitlichen Sicherheitsabstands von 0,2 Sekunden beim Hintereinanderfahren jedenfalls, also unabhängig von weiteren Voraussetzungen im Einzelfall, eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs. 1 FSG. Daraus ist aber - wegen des demonstrativen Charakters der Aufzählung im Gesetz - nicht abzuleiten, eine nicht durch technische Messgeräte festgestellte Unterschreitung des gebotenen Sicherheitsabstands könne keine bestimmte Tatsache begründen.