JudikaturVwGH

Ro 2025/10/0010 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
Öffentliches Recht
28. März 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Kreil, über die Revision des A A in I, vertreten durch Mag. Christian Fuchs und Dr. Ralf Wenzel, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Anichstraße 42, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24. September 2024, Zl. I421 2298309 1/6E, betreffend eine schulrechtliche Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bildungsdirektion für Tirol), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Mit Bescheid der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde vom 30. Juli 2024 wurde der Widerspruch des Revisionswerbers gegen die Entscheidung der Aufnahmeprüfungskommission der BHAK/BHAS Innsbruck vom 3. Juli 2024, mit der ausgesprochen worden war, dass der Revisionswerber gemäß § 8 Schulunterrichtsgesetz 1986 „die Aufnahmeprüfung für die Sport HAS“ nicht bestanden habe und „daher dort nicht aufgenommen“ werden könne, als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt 1.). Weiters wurde ausgesprochen, dass die Beurteilungen in den Prüfungsgebieten „Mathematik“ und „Deutsch“ jeweils mit „Nicht genügend“ festgesetzt würden (Spruchpunkt 2.) und der Revisionswerber die Aufnahmsprüfung in die erste Klasse einer berufsbildenden mittleren Schule aufgrund der negativen Beurteilungen in den Prüfungsgebieten „Mathematik“ und „Deutsch“ nicht bestanden habe (Spruchpunkt 3.).

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24. September 2024 wurde die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG zulässig sei.

3 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 26. November 2024, E 4165/2024 5, deren Behandlung ablehnte und diese dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B VG zur Entscheidung abtrat. Im diesem Beschluss führte der Verfassungsgerichtshof unter anderem Folgendes aus:

„Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer allenfalls grob unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in jeglicher Hinsicht dem Gesetz entspricht, insoweit nicht anzustellen.

Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Dass der Gesetzgeber gemäß § 55 Abs. 1 und 2 Schulorganisationsgesetz ein bestimmtes Leistungsniveau für die Teilnahme am Unterricht an einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule vorsieht, ist insbesondere deshalb unbedenklich, weil der Unterricht an einer Privatschule ohne gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung nicht mit jenem an einer öffentlichen Schule oder einer Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung vergleichbar ist.“

4 In seiner mit Blick auf § 26 Abs. 4 VwGG rechtzeitig erhobenen ordentlichen Revision bringt der Revisionswerber unter der Überschrift „ 3. Revisionspunkte “ das Folgende vor:

„Der Revisionswerber erachtet sich durch die angefochtene Entscheidung in seinen subjektiven Rechten auf Gleichbehandlung verletzt. Schüler einer Privatschule müssen trotz positivem Abschluss eine Aufnahmeprüfung ablegen, während Schüler einer staatlichen Schule ohne Aufnahmeprüfung in die HAS übertreten können.

Die (ordentliche) Revision wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts des angefochtenen Beschlusses gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs 2 Z 3 VwGG erhoben.

Das angefochtene Erkenntnis wird daher in seinem gesamten Inhalt bekämpft.“

5 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.

6 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. VwGH 24.10.2024, Ra 2024/10/0140; 26.8.2024, Ra 2024/10/0104; 15.5.2024, Ra 2024/10/0067).

7 Mit dem vom Revisionswerber im Revisionspunkt angeführten „Recht auf Gleichbehandlung“ wird kein subjektives Recht im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG bezeichnet. Zur Prüfung einer behaupteten Verletzung des Gleichheitssatzes ist der Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 5 B VG nicht berufen, weil es sich dabei um ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht handelt (vgl. VwGH 8.11.2024, Ra 2024/11/0172; 12.8.2020, Ra 2019/05/0099; 29.1.2020, Ra 2019/05/0331).

8 Mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wird nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten sich der Revisionswerber verletzt erachtet. Es handelt sich dabei nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes, sondern um die Behauptung von Aufhebungsgründen (vgl. VwGH 13.9.2023, Ra 2023/10/0375; 16.11.2022, Ra 2022/10/0171; 27.7.2022, Ra 2022/10/0108).

9 Die Revision war daher mangels tauglichen Revisionspunktes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 28. März 2025