JudikaturVwGH

Ra 2023/10/0375 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
13. September 2023

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Prendinger, über die Revision der H W in W, vertreten durch Forsthuber Partner Rechtsanwälte in 2500 Baden bei Wien, Wiener Straße 80, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17. März 2023, Zl. W227 2256437 2/4E, betreffend Abweisung eines Widerspruchs i.A. des Schulunterrichtsgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bildungsdirektion für Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 17. März 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde (u.a.) der Revisionswerberin gegen einen Bescheid der belangten Behörde vom 24. Mai 2022 ab, mit dem ein Widerspruch der Revisionswerberin gegen deren Nichtzulassung zu abschließenden Prüfungen (Reifeprüfung) an einem bestimmten Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium abgewiesen worden war, wobei das Verwaltungsgericht eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zuließ.

2 Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 13. Juni 2023, E 1316/2023 5, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.

3 2. In ihrer fristgerecht erhobenen außerordentlichen Revision bringt die Revisionswerberin in dem mit „ E. Revisionspunkte “ überschriebenen Abschnitt zunächst das Folgende vor:

„Der Revisionswerber erachtet sich durch das angefochtene Erkenntnis in seinem einfachgesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht,

auf ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren und Parteiengehör im Sinne des § 45 AVG;

dadurch auf Akteneinsicht im Sinne des § 17 AVG;

in seinem Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 6 MRK;

in seinem Recht auf wirksame Verteidigung nach Art 6 Abs. 3 MRK;

in seinem Recht auf eine wirksame Beschwerde nach Art. 13 MRK;

verletzt.“

4 Im Weiteren bringt die Revisionswerberin in diesem Abschnitt ihrer Revision vor, die angefochtene Entscheidung leide „sowohl an inhaltlicher Rechtswidrigkeit als auch an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften“; diese „inhaltlich rechtswidrige Entscheidung“ belaste „den Revisionswerber in seinem Recht auf verfassungskonforme Interpretation und Anwendung einfachgesetzlicher Bestimmungen“.

5 Schließlich enthält die Revision in dem Abschnitt „ E. Revisionspunkte “ zur Darlegung der behaupteten Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses Ausführungen zu verschiedenen Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes.

6 3. Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.

7 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 16.11.2022, Ra 2022/10/0171, mwN).

8 4. Mit der geltend gemachten Verletzung im Recht auf ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren und auf Parteiengehör vermag der Revisionswerber nach der hg. Rechtsprechung keine Rechtsverletzungsmöglichkeit aufzuzeigen, zumal es sich dabei nicht um einen Revisionspunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG handelt, sondern um einen Revisionsgrund, der nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden kann (vgl. wiederum VwGH Ra 2022/10/0171 sowie etwa VwGH 29.1.2020, Ro 2020/07/0001, jeweils mwN).

9 Dasselbe gilt für die geltend gemachte Verletzung im Recht auf Akteneinsicht (vgl. etwa VwGH jeweils 9.8.2022, Ra 2022/05/0102 sowie Ra 2022/05/0134, jeweils mwN).

10 Die vom Revisionswerber angeführten Rechte auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK, auf eine „wirksame Verteidigung“ nach Art. 6 Abs. 3 EMRK (welcher im Übrigen lediglich Strafverfahren betrifft) und auf eine wirksame Beschwerde nach Art. 13 EMRK bezeichnen keine subjektiven Rechte im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG. Zur Prüfung einer behaupteten Verletzung dieser Rechte ist der Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 5 B VG nicht berufen, weil es sich dabei um verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte handelt (vgl. erneut VwGH Ra 2022/10/0171 sowie VwGH Ro 2020/07/0001, jeweils mwN).

11 Ebenso wenig wird mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften dargetan, in welchen subjektiven Rechten sich der Revisionswerber verletzt erachtet. Es handelt sich dabei nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes, sondern um die Behauptung von Aufhebungsgründen (vgl. wiederum VwGH Ra 2022/10/0171, mwN).

12 Auch das von der Revisionswerberin schließlich ins Treffen geführte Recht auf „verfassungskonforme“ (und damit richtige) Anwendung von einfachgesetzlichen Bestimmungen stellt keinen Revisionspunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG dar, sondern lediglich einen Revisionsgrund (vgl. etwa VwGH 29.11.2018, Ra 2018/10/0088, oder 8.8.2019, Ra 2019/07/0073, jeweils mwN).

13 5. Die Revision war daher mangels tauglichen Revisionspunktes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 13. September 2023

Rückverweise