Ra 2019/05/0331 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Das vom Revisionswerber im Revisionspunkt angeführte Recht "auf Gleichbehandlung" bezeichnet kein subjektives Recht im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG. Zur Prüfung einer behaupteten Verletzung des Gleichheitssatzes ist der VwGH gemäß Art. 133 Abs. 5 B-VG nicht berufen, weil es sich um ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht handelt. Insoweit mangelt es dem Revisionswerber an der Berechtigung zur Erhebung der Revision (vgl. VwGH 25.9.2019, Ra 2019/05/0230).