JudikaturVwGH

Ra 2019/05/0331 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
29. Januar 2020

Mit dem in der Revision angeführten Recht "auf Rechtssicherheit und Klarheit" wird kein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG angeführt, weil es kein solches abstraktes Recht als subjektiv-öffentliches Recht gibt.

Rückverweise