Rückverweise
Mit dem in der Revision angeführten Recht "auf Rechtssicherheit und Klarheit" wird kein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG angeführt, weil es kein solches abstraktes Recht als subjektiv-öffentliches Recht gibt.
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