JudikaturVwGH

Ra 2024/10/0140 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
24. Oktober 2024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Prendinger, über die Revision der I G in W, vertreten durch die Lansky, Ganzger, Goeth, Frankl Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Biberstraße 5, gegen den am 12. Juni 2024 mündlich verkündeten und am 9. August 2024 schriftlich ausgefertigten Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien, Zl. VGW 107/050/3876/202421, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß § 68 Abs. 2 AVG in einer Angelegenheit nach dem Wiener Baumschutzgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1Mit dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 16. Februar 2024, mit dem gemäß § 68 Abs. 2 AVG deren Bescheid vom 19. August 2022 in näher genannter Weise abgeändert worden war, als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt II.).

2 Das Verwaltungsgericht begründete diese Entscheidung im Kern damit, dass die Revisionswerberin durch den normativen Gehalt des angefochtenen Bescheidesauf dessen Erlassung sie gemäß § 68 Abs. 7 AVG keinen Anspruch habe ausschließlich begünstigt worden sei. Dies schließe es aus, dass sie durch den Bescheid in ihren Rechten verletzt sein könnte. Die von ihr behauptete Rechtsverletzung hätte „zutreffendenfalls ihren einzigen Sitz im Bescheid vom 19. August 2022“. Dieser Bescheid sei aber nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerde (Verweis auf VwGH 21.11.1989, 89/11/0154). Die Beschwerde sei daher mangels Berechtigung zu deren Erhebung infolge fehlender Rechtsverletzungsmöglichkeit zurückzuweisen gewesen.

3 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich als unzulässig erweist:

4Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.

5Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. VwGH 5.8.2024, Ra 2024/10/0069, mit Verweis auf VwGH 1.2.2024, Ra 2024/10/0001; 3.1.2024, Ra 2023/10/0428; 5.6.2023, Ra 2023/10/0316; 13.3.2023, Ra 2022/10/0089; 16.11.2022, Ra 2022/10/0171).

6In der Revision wird unter Punkt „5. Revisionspunkte“ geltend gemacht, die Revisionswerberin erachte sich „in ihrem einfachgesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Unterbleiben nicht gesetzeskonformer Vorschreibungen von Ersatzpflanzungen nach § 14 Abs 1 iVm § 6 Abs 2 bis 4 Wiener Baumschutzgesetz; weiters in ihrem Recht auf Fassung eines inhaltlich richtigen Bescheides nach § 68 Abs 2 AVG bzw. in ihrem Recht, ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen von einer Behörde nicht bescheidmäßig in Anspruch genommen zu werden sowie in ihrem Recht auf Einhaltung der Verfahrensvorschriften“ verletzt. Der Beschluss werde seinem gesamten Inhalt nach angefochten.

7Mit dem angefochtenen Beschluss wurde eine von der Revisionswerberin gegen den behördlichen Bescheid gerichtete Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen und damit eine ausschließlich verfahrensrechtliche Erledigung vorgenommen. Im Hinblick auf den normativen Gehalt dieser Erledigung käme vorliegend allein eine Verletzung der Revisionswerberin in deren Recht auf Sachentscheidung, d.h. auf meritorische Erledigung der Beschwerde, in Betracht (vgl. VwGH 29.4.2024, Ra 2024/06/0046; 20.4.2023, Ra 2021/05/0225; 5.3.2021, Ra 2021/10/0024; 26.9.2019, Ra 2019/10/01010103; 26.4.2019, Ro 2018/11/0011).

8 Dieses Recht ist allerdings von den ausdrücklich bezeichneten, oben (Rz 6) wiedergegebenen Revisionspunkten nicht erfasst. In anderen Rechten insbesondere in den in der Revision genannten konnte die Revisionswerberin durch die bekämpfte Entscheidung dagegen nicht verletzt sein.

9Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 24. Oktober 2024