Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm sowie die Hofrätinnen MMag. Ginthör und Dr. Kronegger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Janitsch, über die Revision der A R in G, vertreten durch die Winkler Riedl Rechtsanwälte OG in 3430 Tulln, Wienerstraße 7 9/Top 1/4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 15. April 2024, Zl. LVwG AV 800/001 2021, betreffend Witwenversorgung nach der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14. Oktober 2020 wurde der Revisionswerberin infolge ihres Antrags vom 11. August 2020 für den Zeitraum von 1. August 2020 bis 31. Juli 2023 eine befristete Witwenpension (bestehend aus Grundrente und Zusatzleistung) zuerkannt.
2 Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der Revisionswerberin, die sie zusammengefasst damit begründete, es komme ihr ein Anspruch auf unbefristete Witwenpension zu, entschied die belangte Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom 16. Dezember 2020. Die Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen.
3 Infolge eines Vorlageantrags wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde der Revisionswerberin mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und bestätigte die Beschwerdevorentscheidung vom 16. Dezember 2020. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
4 Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 16. September 2024, E 1987/2024 5, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
5In der vorliegenden außerordentlichen Revision erachtet sich die Revisionswerberin in ihrem „gesetzlich subjektiv öffentlichen Recht auf Gleichbehandlung/Berücksichtigung des Gleichheitsgrundsatzes in Bezug auf die Zuerkennung der Witwenpension“, in ihrem „gesetzlich gewährleisteten subjektiv öffentlichen Recht auf Eigentum (Art. 5 StGG, Art. 1 1. ZP MRK)“, in ihrem Recht auf Durchführung eines den Verwaltungsvorschriften entsprechenden Verwaltungsverfahrens, auf richtige Sachverhaltsermittlung und auf Anwendung „des allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes“ verletzt. Gesetze müssten immer sachlich sein. Das sei gegenständlich nicht der Fall. Die vorliegend zur Anwendung gelangte Bestimmung der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich sei unbestimmt und gleichheitswidrig. Das angefochtene Erkenntnis widerspreche dem Gleichheits- bzw. dem allgemeinen Sachlichkeitsgebot, welches sich aus Art. 7 B VG ableite. Es liege eine rechtswidrige Ungleichbehandlung zu Lasten der Revisionswerberin vor. Das angefochtene Erkenntnis verletze Verfahrensvorschriften und sei rechtswidrig.
6Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet, zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt - wie im gegenständlichen Fall - unmissverständlich ausgeführt, so ist er auch einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht mehr zugänglich (VwGH 12.2.2024, Ra 2024/11/0014, mwN).
7 Mit den in der vorliegenden (als „Verwaltungsgerichtshofbeschwerde“ bezeichneten) Revision unter der Überschrift „Beschwerdepunkte“ genannten Rechten auf Gleichbehandlung bzw. Berücksichtigung des Sachlichkeitsgebots (vgl. Art. 7 BVG) sowie auf Eigentum (Art. 5 StGG, Art. 1 1. ZPEMRK) macht die Revisionswerberin verfassungsrechtlich gewährleistete Rechte geltend, gegen die das Verwaltungsgericht verstoßen hätte. Die behauptete Verletzung verfassungsrechtlich gewährleisteter Rechte bildet gemäß Art. 144 Abs. 1 B VG die Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof. Der Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 5 BVG nicht berufen, ihre Verletzung zu prüfen (vgl. VwGH 14.5.2021, Ra 2021/05/0076, mwN).
8Mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bzw. der Behauptung der Verletzung im Recht auf die Durchführung eines den Verwaltungsvorschriften entsprechenden Verfahrens und auf richtige Sachverhaltsermittlung wird nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten sich die Revisionswerberin verletzt erachtet; es handelt sich dabei nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes, sondern der Sache nach um die Behauptung von Aufhebungsgründen (vgl. VwGH 23.12.2019, Ra 2019/06/0114, mwN).
9Vorliegend fehlt es somit an einem tauglichen Revisionspunkt (vgl. VwGH 7.3.2024, Ra 2024/06/0021, mwN).
10 Die Revision erweist sich folglich schon aus diesem Grund ohne dass auf die Frage ihrer Zulässigkeit aus dem Blickwinkel des Art. 133 Abs. 4 B VG einzugehen warals unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 8. November 2024