Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Prendinger, über die Revision des M W in W, vertreten durch die Zacherl Schallaböck Proksch Manak Kraft Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Teinfaltstraße 8/5.01, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31. Oktober 2023, Zl. W129 2280127 1/2E, betreffend Zurückweisung eines Feststellungsantrages i.A. des Schulpflichtgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bildungsdirektion für Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 1.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 31. Oktober 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren einen Antrag des Revisionswerbers vom 12. Mai 2023 auf Feststellung, dass dessen allgemeine Schulpflicht noch nicht begonnen habe, „sodass er sein erstes Schuljahr noch nicht im Schuljahr 2024/25 zu absolvieren habe, in eventu, dass das erste Schuljahr 2024/25 nicht zu den Pflichtschuljahren des [Revisionswerbers] gerechnet werde“, als unzulässig zurück; die Revision gegen diese Entscheidung ließ das Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zu.
2 1.2. Gegen dieses Erkenntnis hat der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, welcher deren Behandlung mit Beschluss vom 26. Februar 2024, E 3805/2023 8, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.
3 1.3. In seiner mit Blick auf § 26 Abs. 4 VwGG rechtzeitig erhobenen außerordentlichen Revision bringt der Revisionswerber unter der Überschrift „ 4. Revisionspunkte “ das Folgende vor:
„Der Revisionswerber erachtet sich durch das angefochtene Erk in folgenden subjektiv öffentlichen Rechten verletzt:
(i) Recht auf Schulbesuch nach § 2 SchPflG;
(ii) Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nach Art 7 B VG und Art 2 StGG, sowie Art 6 Satz 2 B VG Kinder;
(iii) Recht auf Bildung nach Art 2 1. ZPMRK und Art 17 StGG;
(iv) Rechts auf eine wirksame Grundrechtsbeschwerde nach Art 13 EMRK
(v) Recht auf Erwerbsfreiheit nach Art 6 und 18 StGG;
(vi) Recht auf Eigentumsfreiheit nach Art 1 1. ZPMRK und Art 5 StGG;
(vii) sowie die korrespondierenden Grundrechte der EU Grundrechtecharta, insb das Recht auf Bildung nach Art 14 GRC, das Recht auf Integration von Menschen mit Behinderung nach Art 26 GRC das Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz nach Art 20 GRC, das Recht auf Nichtdiskriminierung nach Art 21 GRC, die Rechte des Kindes nach Art 24 GRC, die Berufsfreiheit nach Art 15 GRC, die Eigentumsfreiheit nach Art 17 GRC.“
4 2. Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
5 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 13.9.2023, Ra 2023/10/0375, mwN).
6 3. § 2 Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG), BGBl. Nr. 76/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, lautet wie folgt:
„ Beginn der allgemeinen Schulpflicht
§ 2. (1) Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
(2) Wenn die Geburt des Kindes vor dem gemäß dem Mutter Kind Pass als Tag der Geburt festgestellten Tag erfolgte, dann tritt für die Bestimmung des Beginns der allgemeinen Schulpflicht auf Wunsch der Erziehungsberechtigten dieser Tag an die Stelle des Tages der Geburt. Ein derartiger Wunsch ist im Zuge der Schülereinschreibung (§ 6 Abs. 1) unter gleichzeitiger Vorlage des Mutter Kind Passes vorzubringen. Der Schulleiter oder die Schulleiterin hat den sich daraus ergebenden Beginn der allgemeinen Schulpflicht den Erziehungsberechtigten schriftlich zu bestätigen und die zuständige Bildungsdirektion hievon zu verständigen.“
7 4.1. Soweit sich der Revisionswerber wie oben (unter Rz 4) wiedergegeben als geltend gemachte Revisionspunkte auf eine Verletzung in bestimmten Grundrechten beruft, bezeichnet er damit keine subjektiven Rechte im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG. Zur Prüfung einer behaupteten Verletzung der vom Revisionswerber genannten Grundrechte ist der Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 5 B VG nicht berufen, weil es sich dabei um verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte handelt (vgl. etwa wiederum VwGH Ra 2023/10/0375, weiters VwGH 27.7.2022, Ra 2022/10/0108, oder 7.12.2022, Ra 2022/10/0176, jeweils mwN).
8 4.2. Durch die angefochtene Entscheidung konnte der Revisionswerber allenfalls in seinem Recht auf Sachentscheidung verletzt werden (vgl. etwa VwGH 12.4.2024, Ra 2024/10/0024, mwN), nicht aber in einem „Recht auf Schulbesuch nach § 2 SchPflG“.
9 5. Die Revision war daher mangels tauglichen Revisionspunktes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 15. Mai 2024