Ro 2023/10/0018 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Nach § 48 Abs. 3 Z 2 VwGG hat ein Mitbeteiligter nur Anspruch auf Ersatz des Aufwandes, der für ihn mit der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) verbunden war. Für den von ihr selbst verfassten Schriftsatz steht der mitbeteiligten Partei der geltend gemachte Schriftsatzaufwand nicht zu.