Ra 2020/06/0174 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Wenn ein Teil des Bauvorhabens auf Grund der Änderung des Antrages des Bauwerbers nicht mehr Gegenstand der (hier angefochtenen) Bewilligung war, können die von diesem Teil Betroffenen in diesem Zusammenhang auch keine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte geltend machen.