JudikaturVwGH

Ra 2024/07/0144 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
Öffentliches Recht
19. Dezember 2024

Ein Bescheid einer Verwaltungsbehörde ist als Ganzes zu beurteilen. Spruch und Begründung bilden eine Einheit; bestehen Zweifel über den Inhalt des Spruches, so ist zu dessen Deutung auch die Begründung heranzuziehen. Hiebei ist der Spruch im Zweifel im Sinne des angewendeten Gesetzes auszulegen (VwGH 25.4.2019, Ra 2018/07/0465 bis 0472). So ist einem Bescheidspruch im Zweifel der Inhalt zuzumessen, der den Bescheid rechtmäßig erscheinen lässt (VwGH 18.12.2024, 2012/07/0233).