Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer, die Hofrätin Dr. Leonhartsberger sowie den Hofrat Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Prendinger, über die Revision des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 2. Juni 2023, Zlen. W128 2257731 1/2E, W128 2257734 1/3E, betreffend Aufhebungen von Entscheidungen von Universitätsorganen gemäß § 45 Abs. 3 und 5 Universitätsgesetz 2002 (mitbeteiligte Parteien: 1. Rektorin (nunmehr: Rektor) der Technischen Universität Wien und 2. Vizerektorin für Personal und Gender (nunmehr: Vizerektorin für Personal) der Technischen Universität Wien, beide in W), zu Recht erkannt:
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Der Antrag der mitbeteiligten Parteien auf Zuerkennung von Aufwandersatz wird abgewiesen.
1 1.1. Mit Bescheid vom 7. März 2022 hob der Revisionswerber unter Bezugnahme auf ein mit Schreiben vom 7. Februar 2020 amtswegig eingeleitetes aufsichtsbehördliches Verfahren(unter Spruchpunkt 1.) die von den Mitbeteiligten „gemeinsam gefassten Entscheidungen betreffend die Zuordnung von [22 anonymisiert angeführten] Personen zu Verwendung 87 [Assoziierte/r Professor/in (§ 99 Abs. 6 UG/§ 27 KV) Personengruppe der Universitätsprofessor/inn/en] gemäß Punkt 2.6 der Anlage 1 der BidokVUni zum Stichtag 30. Juni 2019sowie gemäß Punkt 3.6 der Anlage 9 der UHSBV zum Stichtag 31. Dezember 2019 [...] wegen Rechtswidrigkeit“ gemäß § 45 Abs. 3 Universitätsgesetz 2002UG auf.
2Weiters hob der Revisionswerber (unter Spruchpunkt 2. des Bescheides) die von den Mitbeteiligten „gemeinsam gefassten Entscheidungen betreffend die Zuordnung von [29 anonymisiert angeführten] Personen zu Verwendung 87 [Assoziierte/r Professor/in (§ 99 Abs. 6 UG/§ 27 KV)Personengruppe der Universitätsprofessor/inn/en] gemäß Punkt 3.6 der Anlage 9 der UHSBV zum Stichtag 30. Juni 2020 sowie zum Stichtag 31. Dezember 2020 [...]“ gemäß § 45 Abs. 3 und 5 UG „als nichtig“ auf.
3Als Rechtsgrundlagen dafür zog der Revisionswerber § 45 iVm §§ 22, 23 und 24 UG, § 2 iVm Anlage 1 Bildungsdokumentationsverordnung Universitäten BidokVUni sowie § 21 Abs. 1 iVm Anlage 9 der Universitäts und Hochschulstatistik und BildungsdokumentationsverordnungUHSBV heran.
4Zur Begründung führte der Bescheid in rechtlicher Hinsicht (näher dargelegt) aus, es wäre die alleinige Kompetenz der Erstmitbeteiligten gegeben gewesen „zu entscheiden, wie die einzelnen Personen den in der BidokVUni bzw. der UHSBV vorgesehenen Verwendungen zugeordnet werden und auf welche Art und Weise die in Rede stehenden Datenlieferungen vorzunehmen sind“; die „in Aufsicht gezogenen Zuordnungen zu Verwendungen und Datenlieferungen“ seien jedoch durch die Erstmitbeteiligte gemeinsam mit der Zweitmitbeteiligten erfolgt.
5Dadurch, dass die „in Aufsicht gezogenen Personen in Missachtung der Sperrwirkung des § 45 Abs. 5 UG“ (weil nach dem Schreiben des Revisionswerbers vom 7. Februar 2020) die in Rede stehenden Personen „auch zu den Stichtagen der Datenlieferung zum 30. Juni und 31. Dezember 2020 der Verwendung 87 zugeordnet“ hätten, seien diese Entscheidungen als unzulässig zu qualifizieren. Wenn nun § 45 Abs. 5 UG sogar entgegen der Sperrwirkung erlassenen Bescheiden „einen Nichtigkeitsmangel“ zuweise, müsse dies „umso mehr für nicht im Rahmen eines förmlichen Verwaltungsverfahrens ergangenes Verwaltungshandeln von Universitätsorganen gelten“.
6 Aus diesem Erwägungen seien die in Spruchpunkt 1. des Bescheides „angeführten Personalzuordnungen“ jedenfalls ex nunc als rechtswidrig, die in Spruchpunkt 2. „angeführten Personalzuordnungen“ als rechtswidrig wegen Nichtigkeit mit Wirkung ex tunc aufzuheben.
7Abseits der Zuständigkeitsfrage (vgl. oben Rz 4) litten die „den Gegenstand des Aufsichtsverfahrens bildenden Zuordnungen von Personen zu Verwendungen gemäß Anlage 1 der BidokVUni bzw. gemäß Anlage 9 der UHSBV sowie die darauf basierenden Datenlieferungen“ an „schwerwiegenden materiellen Rechtsmängeln“, welche der Revisionswerber letztlich daraus ableitete, dass „nur jene Personen, die ein Auswahlverfahren gemäß § 99 Abs. 5 UG durchlaufen haben und die in einem weiteren Schritt ihre Qualifizierungsvereinbarung gemäß § 27 KV erfüllen“, der Gruppe der organisationsrechtlich mit einer Sonderstellung ausgestatteten Assoziierten Professorinnen und Professoren angehörten, die in der Folge der Kurie der Universitätsprofessorinnen undprofessoren zuzuordnen seien; die „Verwendung 87 [Assoziierte/r Professor/in (§ 99 Abs. 6 UG/§ 27 KV) Personengruppe der Universitätsprofessor/inn/en]“ sei „ausschließlich zur Abbildung dieser Personengruppe geschaffen“ worden. § 99 Abs. 5 und 6 UG versähen somit „einen nach organisationsrechtlichen Vorgaben geschaffenen arbeitsrechtlichen Sachverhalt mit gesetzlicher Tatbestandswirkung für die organisationsrechtliche Behandlung der betroffenen Personengruppe“ (S. 17 des Bescheids).
8Im Folgenden legte der Revisionswerber seine Rechtsansicht zum Anwendungsbereich des § 99 Abs. 6 UG näher dar. An der Technischen Universität Wien (TUW) sei diese Bestimmung auf verschiedene, näher ausgeführte Weise falsch angewendet worden; insgesamt ergebe sich eine uneinheitliche (inkonsistente) Vorgangsweise der TUW „bei der Zuordnung von Personen zu Verwendung 87 [Assoziierte/r Professor/in (§ 99 Abs. 6 UG/§ 27 KV) Personengruppe der Universitätsprofessor/inn/en].
9Schließlich unterbreitete der Revisionswerber in seiner Bescheidbegründung im Einzelnen Einwände zu der „Zuordnung der [im Spruch angeführten] Personen zu Verwendung 87 [Assoziierte/r Professor/in (§ 99 Abs. 6 UG/§ 27 KV) Personengruppe der Universitätsprofessor/inn/en] zu den jeweils angeführten Stichtagen“.
10 1.2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 2. Juni 2023 gab das Bundesverwaltungsgericht einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde der Mitbeteiligten statt und hob den Bescheid auf, wobei es die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG zuließ.
11 Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung nach Darstellung des Verfahrensverlaufs zugrunde, die Zweitmitbeteiligte habe im Einvernehmen mit der Erstmitbeteiligten dem Revisionswerber die Personaldaten betreffend Personen übermittelt, welche aufgrund vorhergehenderEntscheidungen der TUW als Assoziierte Professor/inn/en [(§ 99 Abs. 6 UG/§ 27 KV) Personengruppe der Universitätsprofessor/inn/en] zu den Stichtagen 30. Juni 2019, 31. Dezember 2019, 30. Juni 2020 und 31. Dezember 2020 verwendet worden seien.
12In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht im Kern aus, bei der Übermittlung von Personaldaten nach Anlage 1 der BidokVUni bzw. Anlage 9 der UHSBV handle es sich entgegen der Ansicht des Revisionswerbersnicht um eine Entscheidung bzw. einen Beschluss eines Universitätsorgans im Sinn des § 45 Abs. 3 bzw. Abs. 5 UG. Vielmehr sei diese Form der Datenübermittlung lediglich ein Vorgang mit reinem Informationscharakter, welchem bereits eine Entscheidung der Universität über die Verwendung als Assoziierte/r Professor/in vorausgegangen sei.
13Die Zulassung der Revision begründete das Verwaltungsgericht damit, dass keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Rechtsfrage vorliege, ob es sich bei der Übermittlung von Personaldaten an den Revisionswerber gemäß Anlage 1 der BidokVUni bzw. Anlage 9 der UHSBV um eine Entscheidung bzw. einen Beschluss eines Universitätsorgans im Sinn des § 45 Abs. 3 bzw. Abs. 5 UG handle.
14 1.3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Revision.
15 Die Mitbeteiligten haben eine Revisionsbeantwortung erstattet, in der sie die Zurückweisung, in eventu die Abweisung der Revision unter Zuerkennung von Aufwandersatz beantragen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
16 2. Für den Revisionsfall sind folgende Bestimmungen in den Blick zu nehmen:
Universitätsgesetz 2002 UG , BGBl. I Nr. 210/2002 idF BGBl. I Nr. 177/2021:
„Rektorat
§ 22. (1) Das Rektorat leitet die Universität und vertritt diese nach außen. Es hat alle Aufgaben wahrzunehmen, die durch dieses Bundesgesetz nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:
[...]
Rektorin oder Rektor
§ 23. (1) Die Rektorin oder der Rektor hat folgende Aufgaben:
[...]
Vizerektorinnen und Vizerektoren
§ 24. (1) Die Rektorin oder der Rektor bestimmt die Zahl und das Beschäftigungsausmaß der Vizerektorinnen und Vizerektoren. [...]
[...]
Aufsicht
§ 45. (1) Die Universitäten, die von ihnen gemäß § 10 Abs. 1 gegründeten Gesellschaften, Stiftungen und Vereine sowie jene Gesellschaften, deren Geschäftsanteile die Universität mittelbar oder unmittelbar zu mehr als 50 vH hält, unterliegen der Aufsicht des Bundes. Diese umfasst die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen einschließlich der Satzung (Rechtsaufsicht).
(2) [...]
(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat mit Verordnung Verordnungen und mit Bescheid Entscheidungen von Universitätsorganen aufzuheben, wenn die betreffende Verordnung oder Entscheidung im Widerspruch zu geltenden Gesetzen oder Verordnungen einschließlich der Satzung steht. Im Falle einer Verletzung von Verfahrensvorschriften hat eine Aufhebung nur dann zu erfolgen, wenn das Organ bei deren Einhaltung zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können.
(4) [...]
(5) Ab der formellen Einleitung eines aufsichtsbehördlichen Verfahrens durch die Bundesministerin oder den Bundesminister ist die Durchführung der diesem Verfahren zu Grunde liegenden Beschlüsse bis zum Abschluss des Verfahrens unzulässig. Ein in diesem Zeitraum oder nach der aufsichtsbehördlichen Aufhebung des betreffenden Beschlusses dennoch ergangener Bescheid leidet an einem gemäß § 68 Abs. 4 Z 4 AVG mit Nichtigkeit bedrohten Fehler. Hebt die Bundesministerin oder der Bundesminister eine Entscheidung eines Universitätsorganes mit Bescheid auf, so enden Arbeitsverhältnisse, die auf der aufgehobenen Entscheidung beruhen, mit Eintritt der Rechtskraft des Bescheides.
(6) [...]
(7) Im aufsichtsbehördlichen Verfahren haben die Universitätsorgane Parteistellung sowie das Recht, gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid vor dem Bundesverwaltungsgericht Beschwerde zu führen.
[...]
Berufungsverfahren für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren
§ 98. (1) Die fachliche Widmung einer unbefristet oder länger als drei Jahre befristet zu besetzenden Stelle einer Universitätsprofessorin oder eines Universitätsprofessors ist im Entwicklungsplan festzulegen.
[...]
Abgekürztes Berufungsverfahren für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren
§ 99. (1) Soll eine Universitätsprofessorin oder ein Universitätsprofessor für einen Zeitraum bis zu fünf Jahren aufgenommen werden, ist § 98 Abs. 1 und 3 bis 8 nicht anzuwenden. Eine Verlängerung der Bestellung ist nur nach Durchführung eines Berufungsverfahrens gemäß § 98 zulässig.
[...]
(5) Das Angebot des Abschlusses einer Qualifizierungsvereinbarung gemäß § 27 des gemäß § 108 Abs. 3 abgeschlossenen Kollektivvertrages, in der am 1. Oktober 2015 geltenden Fassung, setzt die Durchführung eines internationalen kompetitiven Standards entsprechenden Auswahlverfahrens voraus, insbesondere ist die Stelle international auszuschreiben. Zum Ergebnis des Auswahlverfahrens sind die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des betreffenden Fachbereichs anzuhören. Der Aspekt der Gleichstellung der Geschlechter ist entsprechend zu berücksichtigen. § 42 ist anzuwenden.
(6) Jene Personen, die ein Auswahlverfahren gemäß Abs. 5 durchlaufen und die Qualifikation gemäß § 27 Abs. 5 des gemäß § 108 Abs. 3 abgeschlossenen Kollektivvertrages in der am 1. Oktober 2015 geltenden Fassung entsprechend der getroffenen Vereinbarung erreicht haben (Assoziierte Professorinnen und Professoren), gehören dem wissenschaftlichen und künstlerischen Universitätspersonal gemäß § 94 Abs. 2 Z 1 an.“
§ 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002:
„Evidenz über den Aufwand für Bildungseinrichtungen
§ 4. (1) Der zuständige Bundesminister hat für die Zwecke der Planung, der Steuerung, der Wahrung der gesetzlichen Aufsichtspflichten, der Bundesstatistik und der Verwaltungsstatistik Evidenz über den Personal , Betriebs und Erhaltungsaufwand jener Bildungseinrichtungen gemäß § 3 Abs. 1 zu führen, bei denen dieser Aufwand zur Gänze oder zum Teil aus Bundesmitteln getragen wird. Zu diesem Zweck sind zu mit Verordnung festgelegten Stichtagen dem zuständigen Bundesminister insbesondere folgende Daten zu übermitteln:
1. vom Rechtsträger, der die Dienstgeberfunktion an der Bildungseinrichtung wahrnimmt, deren Personalaufwand aus Bundesmitteln getragen wird:
a) die Bezeichnung, Anschrift und Rechtsnatur des Erhalters der Bildungseinrichtung,
b) die Anzahl der beschäftigten Personen, gegliedert nach Ausbildung, Verwendung, Funktion, Geschlecht, Geburtsjahr, Beschäftigungsart und ausmaß und Bildungseinrichtung,
c) deren Personalaufwand gegliedert nach Art der Bildungseinrichtung,
d) die Anzahl an ausgeschriebenen Stellen sowie der Pensionierungen;
[...]“
Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Durchführung des Bildungsdokumentationsgesetzes an den Universitäten und der Universität für Weiterbildung Krems ( Bildungsdokumentationsverordnung Universitäten BidokVUni ), BGBl. II Nr. 30/2004 in der zum Stichtag maßgeblichen Fassung BGBl. II Nr. 69/2017:
„ Personal
§ 2. Jede Universität hat zu den Stichtagen 30. Juni und 31. Dezember jeden Jahres binnen zwei Wochen der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur Daten über ihr Personal gemäß Anlage 1 für die Evidenz gemäß § 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes zu übermitteln. Jede Universität hat weiters zusätzlich zum 31. Dezember jeden Jahres die Daten gemäß Z 1.14 der Anlage 1 zu übermitteln.
[...]
Anlage 1
zu § 2 Abs. 1
Personal der Universitäten
1. Merkmale
[...]
2. Feldinhalt
[...]
2.6 Verwendung
[...]“
Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Übermittlung von Daten, die Führung von Evidenzen, die Codierung und die Statistischen Auswertungen und Verarbeitungen von Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen und Privatuniversitäten ( Universitäts und Hochschulstatistik und Bildungsdokumentationsverordnung UHSB ), BGBl. II Nr. 216/2019:
„Übermittlung von Personaldaten der Universitäten, der Fachhochschul-Studiengänge und Fachhochschulen und der Privatuniversitäten an die Bundesministerin oder den Bundesminister
§ 21. (1) Jede Universität hat zu den Stichtagen 30. Juni und 31. Dezember jeden Jahres binnen zwei Wochen der Bundesministerin oder dem Bundesminister Daten über ihr Personal gemäß Anlage 9, mit Ausnahme der Z 2.14, für die Evidenz gemäß § 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes zu übermitteln. Die Daten gemäß Z 2.14 der Anlage 9 sind nur zum Stichtag 31. Dezember zu übermitteln.
[...]
Anlage 9
zu § 21 Abs. 1 und § 30 Abs. 1
Personaldaten der Universitäten für die Bundesministerin oder den Bundesminister
1. Aufbau der Datensätze des Personals der Universitäten:
[...]
2. Aufbau der Datensätze:
[...]
3. Feldinhalt:
[...]
3.6 Verwendung:
[...]“
17 3. Die Revision ist mit Blick auf die Zulassungsbegründung des Verwaltungsgerichtes zulässig. Sie erweist sich allerdings nicht als begründet.
18 3.1. Dem angefochtenen Erkenntnis liegt (zunächst) die Auffassung zugrunde, der aufhebende aufsichtsbehördliche Bescheid des Revisionswerbers vom 7. März 2022 betreffe ausschließlich die Übermittlungvon Personaldaten nach Anlage 1 der BidokVUni bzw. Anlage 9 der UHSBV und damit lediglich Vorgänge „mit reinem Informationscharakter“.
19 Dem gegenüber bringt der Revisionswerber in seiner Revision vor, er habe in den Spruchpunkten 1. und 2. seines Bescheides „dezidiert die der Datenlieferung vorangehende Entscheidung des Zuordnungswechsels von der Verwendung 82 aufsichtsbehördlich behoben“ (Hervorhebung durch den Gerichtshof); vor den „beschwerderelevanten Datenmeldungen“ an den Revisionswerber zu den Stichtagen 30. Juni 2019, 31. Dezember 2019, 30. Juni 2020 und 31. Dezember 2020 seien die „Zuordnungen mit organisationsrechtlicher Wirkung durch Willensbildung der zuständigen Universitätsorgane zustande gekommen“.
20 Diese „Zuordnungsentscheidungen“ erachtet der Revisionswerber aufgrund der „Sonderregelung in § 99 Abs. 5 und 6 UG“ (näher begründet) als rechtswidrig.
21 Der Gerichtshof vermag sich allerdings der vom Revisionswerber vertretenen Auslegung des aufsichtsbehördlichen Bescheides vom 7. März 2022 welcher Gegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht war nicht anzuschließen:
22Der Spruch eines Bescheids ist nach seinem äußeren Erscheinungsbild, also objektiv, auszulegen. Für die Bedeutung einer spruchmäßigen Aussage ist weder maßgeblich, wie sie die Behörde verstanden wissen wollte, noch wie sie der Empfänger verstand. Da Bescheide Gesetzen (im materiellen Sinn) näher stehen als privatrechtlichen Verträgen, ist es vielmehr angebracht, bei ihrer Auslegung analog den Grundsätzen der §§ 6 und 7 ABGB vorzugehen. Folglich stellt der Wortlaut des Spruchs Anfang und Grenze jeder Auslegung dar (vgl. etwa VwGH 12.12.2017, Ra 2017/05/0272 bis 0274, mwN).
23Zufolge des Spruchs des aufsichtsbehördlichen Bescheides vom 7. März 2022 hat der Revisionswerber bestimmte „Entscheidungen betreffend die Zuordnung von Personen zu Verwendung 87 [...] gemäß Punkt 2.6 der Anlage 1 der BidokVUni sowie gemäß Punkt 3.6 der Anlage 9 der UHSBV“ zu bestimmten Stichtagen aufgehoben bzw. „als nichtig“ aufgehoben.
24 Bereits der Wortlaut dieses Spruchs welcher im Übrigen entgegen der Behauptung in der Revision nicht auf „der Datenlieferung vorangehendeEntscheidungen“ (Hervorhebung durch den Gerichtshof) abstellt und sich ausdrücklich auf die in den Punkten 2.6 bzw. 3.6 der Anlage 1 der BidokVUni bzw.Anlage 9 der UHSBV geforderten Personaldaten zur „Verwendung“ des Personals der Universitäten bezieht zielt darauf ab, dass die im Spruch angeführten „Zuordnungen“ die Bekanntgabe der (zu den genannten Stichtagen) tatsächlich gegebenen Verwendung der betreffenden Personenund nicht die durch Organe der TUW zu früheren Zeitpunkten erfolgten (im Spruch nicht einmal präzisierten) Willensakte (Entschlüsse), bestimmten Personen den Status von „Assoziierten Professorinnen und Professoren“ iSd § 99 Abs. 6 UG zuzuerkennen umschreiben.
25Für dieses Verständnis sprechen auch die im Bescheid vom 7. März 2022 in Entsprechung des § 59 Abs. 1 AVG als Teil des Spruchs angeführten „Rechtsgrundlagen“, welche neben den die Zuständigkeiten der Universitätsorgane und die Aufsicht des Bundes über die Universitäten regelnden Bestimmungen des UG lediglich Bestimmungen (samt den erwähnten Anlagen) der BidokVUni bzw. der UHSBV nennen, welche die Übermittlung von „Daten über ihr Personal“ durch die Universitäten normieren; nicht jedoch werden dabei die Bestimmungen (etwa) des § 98 Abs. 5 und 6 UG angeführt, welche die Voraussetzungen der Zuerkennung des Status von „Assoziierten Professorinnen und Professoren“ regeln.
26Da der Spruch des genannten Bescheides insoweit keinen Zweifel an seinem Inhalt offen lässt, kommt dessen Umdeutung (oder auch Ausweitung) anhand der Begründung des Bescheides nicht in Betracht (vgl. aus der hg. Rechtsprechung etwa VwGH 9.6.2020, Ra 2020/10/0016, mwN).
27 Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass sich der vor dem Verwaltungsgericht bekämpfte Bescheid des Revisionswerbers lediglich auf Tatsachenmitteilungen betreffend das von der TUW zu bestimmten Stichtagen beschäftigte Personal bezog.
283.2. Zu prüfen bleibt somit, ob derartige Tatsachenmitteilungen Gegenstand eines aufsichtsbehördlichen Bescheides gemäß § 45 Abs. 3 (ggf. in Verbindung mit Abs. 5) UG sein können.
29§ 45 Abs. 3 UG regelt soweit für den Revisionsfall von Interesse die Aufhebung von „Entscheidungen von Universitätsorganen“ durch Bescheid der Aufsichtsbehörde wegen Widerspruchs zu geltenden Gesetzen oder Verordnungen einschließlich der Satzung (der Universität). Schon nach dem Begriffsinhalt sind unter den in der Bestimmung genannten „Entscheidungen“ Willensakte der Universitätsorgane zu verstehen, und zwar in Gestalt von Rechtsakten (vgl. etwa Perthold-Stoitzner, Hochschulrecht im Strukturwandel 104f). Wesentlich für das Vorliegen eines Rechtsaktes ist dessen Normativität, sodass „bloß tatsächliche Verrichtungen“ jedenfalls nicht zu den in § 45 Abs. 3 UG genannten „Entscheidungen von Universitätsorganen“ zählen (vgl. Kucsko-Stadlmayer/Haslinger in Perthold Stoitzner, UG 3 , Rz 35 zu § 42, sowie Stöger a.a.O., Rz 25 zu § 45).
30 Dieses (Minimal)Erfordernis eines (Normativität entfaltenden) Rechtsaktes gilt in gleicher Weise für die in § 45 Abs. 5 UG genannten „Beschlüsse“.
31Die bloße Mitteilung von Tatsachen, welcher keine normative Wirkung eigen ist, fällt somit weder unter den Begriff der „Entscheidung“ iSd § 45 Abs. 3 UG noch unter den Begriff der „Beschlüsse“ iSd § 45 Abs. 5 UG und kann daher nicht Gegenstand eines auf diese Bestimmungen gestützten aufsichtsbehördlichen Bescheides sein.
323.3. Da mit dem vor dem Verwaltungsgericht bekämpften aufsichtsbehördlichen Bescheid gerade eine derartige (nicht normative) Tatsachenmitteilung unter Berufung auf § 45 Abs. 3 bzw. 5 UG aufgehoben bzw. „als nichtig“ aufgehoben wurde, hat das Verwaltungsgericht diesen Bescheid mit dem angefochtenen Erkenntnis zutreffend aufgehoben.
334. Die Revision war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Abweisung des Aufwandersatzantrages der mitbeteiligten Parteien stützt sich auf § 48 Abs. 3 Z 2 VwGG. Danach hat ein Mitbeteiligter nur Anspruch auf Ersatz des Aufwandes, der für ihn mit der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) verbunden war. Für die selbst verfasste Revisionsbeantwortung steht den mitbeteiligten Parteien der geltend gemachte Aufwandersatz daher nicht zu (vgl. etwa VwGH 20.10.2016, Ro 2014/13/0010).
Wien, am 24. April 2025
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