JudikaturVwGH

Ra 2021/06/0228 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
31. Januar 2022

Soweit der Revisionswerber darauf hinweist, dass keine hg. Rechtsprechung vorliege, ob ein Beseitigungsauftrag erlassen werden dürfe, wenn ein gelinderes Mittel zur Herstellung eines zumutbaren Zustandes (etwa ein Benützungsverbot der Stocksporthalle am Abend und in der Nacht oder Betriebszeitenregelungen) zur Anwendung gelangen könnte, lässt er dabei unberücksichtigt, dass die Stocksporthalle mit angebautem Zuseherraum sowohl hinsichtlich der Größe als auch der Lage maßgeblich von der erteilten Baubewilligung abweicht und daher ein rechtliches aliud darstellt. Die bauliche Anlage verfügt somit über keinen Baukonsens, weshalb schon aus diesem Grund ein Beseitigungsauftrag zu erlassen wäre; eine Einschränkung der Betriebszeiten könnte an der Rechtswidrigkeit der Anlage nichts ändern. Darüber hinaus böte § 41 Stmk. BauG 1995 auch keine Rechtsgrundlage für eine Modifikation einer Baubewilligung in dem vom Revisionswerber beabsichtigten Sinn. Gemäß § 41 Abs. 3 leg. cit. hat die Behörde vielmehr - ungeachtet eines Antrages auf nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung - hinsichtlich vorschriftswidriger baulicher Anlagen oder sonstiger Maßnahmen einen Beseitigungsauftrag zu erlassen.

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