BundesrechtBundesgesetzeVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985II. ABSCHNITT Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes2. Unterabschnitt Besondere Bestimmungen über Feststellungsanträge in Amts- und Organhaftungssachen, in Rechtssachen betreffend die Verpflichtungen des Fernsehveranstalters nach dem Fernseh-Exklusivrechtegesetz und in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen§ 67

§ 67

In Kraft seit 01. Januar 2014
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