Rückverweise
Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes über die Rechtswidrigkeit eines Bescheides bzw. eines Erkenntnisses oder eines Beschlusses hat lediglich feststellende Bedeutung. Je eine Ausfertigung des Erkenntnisses ist den Parteien zuzustellen.
Amtshaftungsgericht ist an die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Bescheids durch den Verwaltungsgerichtshof gebunden. Dabei ist es bedeutungslos, ob bloß die Rechtswidrigkeit des Bescheids gemäß § 67 VwGG festgestellt oder, der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit gemäß § 42 VwGG aufgehoben wurde.…
…Gerichtshofs über die für den Erfolg des Staatshaftungsanspruchs präjudizielle Vorfrage des Verwaltungsrechts gebunden. Bedeutungslos sei dabei, ob der Verwaltungsgerichtshof die Rechtswidrigkeit eines Bescheids gemäß § 67 VwGG festgestellt oder den Bescheid gemäß § 42 VwGG aufgehoben habe. Nur wenn der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren nach § 11 Abs 1 AHG die Sachentscheidung ablehne…
…immer schuldhaft zugefügt haben. Über Antrag des Erstgerichts, die Rechtswidrigkeit des Bescheids der BH Schwaz vom 19. Oktober 1995 festzustellen, sprach der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 67 VwGG mit Erkenntnis vom 18. Dezember 1998, Zl. 97/02/0496 = VwSlg 15.060(A), zufolge § 11 Abs 1 AHG für das Amtshaftungsgericht bindend aus, dass…
…auch die diesen Ausspruch näher deutenden Entscheidungsgründe (vgl dazu etwa Fasching , LB 2 Rz 1523). Ob bloß die Rechtswidrigkeit des Bescheids gemäß § 67 VwGG festgestellt (vgl hiezu auch VfSlg 8202/1977) oder, wie hier, der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit gemäß § 42 VwGG aufgehoben wurde, ist bedeutungslos…
das Amtshaftungsgericht an die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Bescheids durch den VwGH gebunden. Dabei ist es bedeutungslos, ob bloß die Rechtswidrigkeit des Bescheids gemäß § 67 VwGG festgestellt oder der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit gemäß § 42 VwGG aufgehoben wurde. Liegt schon ein Erkenntnis des VwGH über die (fehlende) Rechtswidrigkeit des fraglichen Bescheides…