JudikaturVwGH

Ro 2023/10/0018 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
Öffentliches Recht
24. April 2025

§ 45 Abs. 3 UG regelt die Aufhebung von "Entscheidungen von Universitätsorganen" durch Bescheid der Aufsichtsbehörde wegen Widerspruchs zu geltenden Gesetzen oder Verordnungen einschließlich der Satzung (der Universität). Schon nach dem Begriffsinhalt sind unter den in der Bestimmung genannten "Entscheidungen" Willensakte der Universitätsorgane zu verstehen, und zwar in Gestalt von Rechtsakten. Wesentlich für das Vorliegen eines Rechtsaktes ist dessen Normativität, sodass "bloß tatsächliche Verrichtungen" jedenfalls nicht zu den in § 45 Abs. 3 UG genannten "Entscheidungen von Universitätsorganen" zählen. Dieses (Minimal-)Erfordernis eines (Normativität entfaltenden) Rechtsaktes gilt in gleicher Weise für die in § 45 Abs. 5 UG genannten "Beschlüsse". Die bloße Mitteilung von Tatsachen, welcher keine normative Wirkung eigen ist, fällt somit weder unter den Begriff der "Entscheidung" iSd § 45 Abs. 3 UG noch unter den Begriff der "Beschlüsse" iSd § 45 Abs. 5 UG und kann daher nicht Gegenstand eines auf diese Bestimmungen gestützten aufsichtsbehördlichen Bescheides sein.

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