Vorliegend waren die Maturanten als Dienstgeber im Sinn des § 35 Abs. 1 ASVG des - im Rahmen des Ballbetriebs (hier betreffend Maturaball) in abhängigen Dienstverhältnissen nach § 4 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 2 ASVG beschäftigten - Barpersonals zu erachten. Es trafen sie daher auch die Meldepflichten nach § 33 Abs. 1 ASVG.
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