JudikaturVwGH

Ro 2024/10/0009 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
Öffentliches Recht
27. März 2025

Dass eine Privatschule an ein wegen der Genehmigung eines geänderten Organisationsstatuts außer Kraft getretenes Organisationsstatut weiter gebunden wäre, um das Öffentlichkeitsrecht nicht zu verlieren, oder aus demselben Grund auf Änderungen des Organisationsstatuts verzichten müsste, kann den §§ 14 bis 16 PrivSchG nicht entnommen und dem Gesetzgeber auch nicht unterstellt werden. Weder lässt nämlich § 14 Abs. 2 lit. b PrivSchG eine Bindung des Öffentlichkeitsrechts an das im Zeitpunkt der Verleihung des Öffentlichkeitsrechts geltende Organisationsstatut erkennen, noch ist in § 16 PrivSchG ein Entziehungs- oder Erlöschenstatbestand für den Fall der genehmigten Abänderung und Ersetzung des im Verleihungszeitpunkt geltenden Organisationsstatuts normiert. Die mit "Dauer der Verleihung" betitelte Bestimmung des § 15 PrivSchG, die ausdrücklich auf den "lehrplanmäßigen Ausbau" der Schule Bezug nimmt, bietet keinen Anlass für eine andere Auslegung. Diese Norm macht die Dauer der Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes davon abhängig, in welchem Entwicklungsstadium sich die Privatschule befindet (vor dem Vollausbau hat eine Einschränkung auch auf die bestehenden Klassen zu erfolgen) und welche Beobachtungen hinsichtlich dieser Schule vorliegen. Fallkonstellationen, die nach Erreichung des lehrplanmäßig vollen Ausbaus der Schule und nach der Zuerkennung des Öffentlichkeitsrechts auf die Dauer der Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen eintreten, sind von dieser Regelung nicht erfasst. Daher sagt sie nichts über die Wirkung einer nachträglichen Lehrplanerweiterung aus, die erst nach Zuerkennung des Öffentlichkeitsrechts auf die Dauer der Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen eingetreten ist.

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