JudikaturVwGH

Ro 2024/10/0009 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
Öffentliches Recht
27. März 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer, die Hofrätin Dr. Leonhartsberger und den Hofrat Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Kreil, über die Revision des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Februar 2024, Zl. W227 2265788 1/6E, betreffend Feststellung in einer Angelegenheit nach dem Privatschulgesetz (mitbeteiligte Partei: Mag. E R in W, vertreten durch die Reif und Partner Rechtsanwälte OG in 1060 Wien, Mariahilfer Straße 23 25), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

1 Der Mitbeteiligte ist Schulerhalter der Privatschule V.

2 Mit Bescheid vom 18. September 2015 genehmigte die damalige Bundesministerin für Bildung und Frauen das Organisationsstatut dieser Privatschule in der Neufassung 2015 gemäß § 14 Abs. 2 lit. b Privatschulgesetz (PrivSchG) ab dem Schuljahr 2015/16.

3 Mit Bescheid vom 4. Mai 2016 verlieh die damalige Bundesministerin für Bildung und Frauen der Privatschule V gemäß § 14 Abs. 2 und § 15 PrivSchG das Öffentlichkeitsrecht ab dem Schuljahr 2015/16 auf die Dauer der Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen.

4 Mit Bescheiden vom 29. August 2019 und vom 26. August 2022 genehmigte der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung (im Folgenden: Amtsrevisionswerber) das jeweils einen festen Bestandteil des Bescheides bildende Organisationsstatut der Privatschule V ab dem Schuljahr 2019/20 bzw. 2022/23.

5 Mit Bescheid vom 21. November 2022 stellte der Amtsrevisionswerber gemäß §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 2 und 15 PrivSchG iVm § 56 AVG fest, dass jene fünf Ausbildungen, die nicht in dem mit Bescheid vom 18. September 2015 genehmigten Organisationsstatut enthalten gewesen seien, sondern erst mit den mit den nachfolgenden Bescheiden vom 29. August 2019 und vom 26. August 2022 jeweils genehmigten Organisationsstatuten der Privatschule V eingeführt worden seien, nicht von dem dieser Privatschule mit Bescheid vom 4. Mai 2016 verliehenen Öffentlichkeitsrecht umfasst seien. Der Amtsrevisionswerber ging begründend davon aus, dass das Öffentlichkeitsrecht zwar einer Privatschule verliehen werde, aber nur die zum Verleihungszeitpunkt im Organisationsstatut enthaltenen Ausbildungen umfassen könne. Ob eine Privatschule mit Ausbildungen, die erst in einer späteren Fassung des Organisationsstatuts ergänzend aufgenommen würden, die Voraussetzungen für eine Verleihung des Öffentlichkeitsrechts erfülle, sei somit neu zu überprüfen. Das Öffentlichkeitsrecht sei auf Antrag neu zu verleihen, damit auch die neuen Ausbildungen vom Öffentlichkeitsrecht umfasst seien. Da es der Mitbeteiligte trotz umfangreicher schriftlicher Korrespondenz nicht in Betracht gezogen habe, um die neuerliche Verleihung des Öffentlichkeitsrechts der von ihm geführten Privatschule anzusuchen, sei es erforderlich, den Umstand, dass die besagten Ausbildungen nicht von der Verleihung des Öffentlichkeitsrechts umfasst seien, durch Bescheid festzustellen.

6 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: Verwaltungsgericht) der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten statt und hob den angefochtenen Bescheid auf. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B VG zulässig sei.

7 Das Verwaltungsgericht stellte begründend fest, das mit Bescheid vom 29. August 2019 genehmigte Organisationsstatut der Privatschule V weise im Vergleich zu dem mit Bescheid vom 18. September 2015 genehmigten Organisationsstatut fünf näher benannte neue Musikstudienbereiche bzw. Studiengänge auf.

8 Rechtlich folgerte das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 2008, 2004/10/0233, die § 13 und § 14 PrivSchG sähen ein zweistufiges Verfahren zur Verleihung des Öffentlichkeitsrechts vor, bei dem in der ersten Stufe ein Organisationsstatut der Schule genehmigt werden müsse. Zwischen der Genehmigung des Organisationsstatuts und einer allenfalls nachfolgenden Verleihung des Öffentlichkeitsrechts bestehe somit ein systematisch logischer Zusammenhang. Bei der Verleihung des Öffentlichkeitsrechts nach § 14 Abs. 2 PrivSchG sei neben der Erfüllung der Anforderungen an Leiter und Lehrer der Schule sowie der Bewährung hinsichtlich des Unterrichtserfolgs nur noch die Einhaltung des Statuts hinsichtlich Organisation, Lehrplan und Ausstattung der Schule, nicht aber die inhaltlichen Anforderungen an dieses zu prüfen. Angesichts der gemäß § 13 Abs. 1 und 2 PrivSchG mit der Verleihung des Öffentlichkeitsrechts verbundenen Rechtsfolgen sei bereits bei der Genehmigung des Organisationsstatuts zu prüfen, ob dieses im Wesentlichen so beschaffen sei, dass es Grundlage für die Verleihung des Öffentlichkeitsrechts sein könne.

9 Eine derartige Prüfung habe auch vor der Genehmigung einer Änderung des Organisationsstatuts, insbesondere bei der Aufnahme neuer Ausbildungen bzw. Studiengänge, zu erfolgen. Da die Amtsrevisionswerberin mit Bescheid vom 29. August 2019 das (geänderte) Organisationsstatut der Privatschule V und damit die Durchführung der fünf zusätzlichen Studiengänge genehmigt habe, seien diese vom verliehenen Öffentlichkeitsrecht mit umfasst; ein neuerliches Ansuchen um Verleihung des Öffentlichkeitsrechts sei nicht erforderlich, weshalb der angefochtene Bescheid aufzuheben gewesen sei.

10 Die Zulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht damit, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob die Rechtswirkungen des auf die Dauer der Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen verliehenen Öffentlichkeitsrechts gemäß § 13 PrivSchG auch ein nach der Verleihung des Öffentlichkeitsrechts geändertes und behördlich genehmigtes Organisationsstatut mit umfasse, fehle.

11 Dagegen richtet sich die vorliegende (ordentliche) Amtsrevision.

12 Der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung und beantragte Kostenersatz.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

13 Die maßgeblichen Bestimmungen des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962 idF BGBl. I Nr. 96/2022, lauten auszugsweise:

§ 1. Geltungsbereich.

Dieses Bundesgesetz regelt die Errichtung und Führung von Privatschulen mit Ausnahme der land und forstwirtschaftlichen Schulen sowie die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes und die Gewährung von Subventionen an solche Privatschulen.

[...]

ABSCHNITT III.

Öffentlichkeitsrecht.

§ 13. Rechtswirkungen des Öffentlichkeitsrechtes.

(1) Durch die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes wird einer Privatschule das Recht übertragen, Zeugnisse über den Erfolg des Schulbesuches auszustellen, die mit der Beweiskraft öffentlicher Urkunden und mit den gleichen Rechtswirkungen ausgestattet sind wie Zeugnisse gleichartiger öffentlicher Schulen.

(2) Mit dem Öffentlichkeitsrecht sind weiters folgende Rechtswirkungen verbunden:

a) an der Schule können die für die betreffende Schulart vorgesehenen Prüfungen abgehalten werden;

b) der Schule können Lehramtsanwärter, die sich damit einverstanden erklären, zur Einführung in die Praxis des Lehramtes mit Zustimmung des Schulerhalters zugewiesen werden;

c) auf die Schule finden die für die entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden schulrechtlichen Vorschriften Anwendung, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist und soweit sie nicht die Errichtung, Erhaltung und Auflassung, die Sprengel und das Schulgeld betreffen. Bei der Anwendung von landesgesetzlichen Vorschriften betreffend die äußere Organisation der öffentlichen Pflichtschulen treten an die Stelle der dort vorgesehenen Behördenzuständigkeiten jene des § 23.

§ 14. Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes.

(1) Privatschulen, die gemäß § 11 eine gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung führen, ist das Öffentlichkeitsrecht zu verleihen, wenn

a) der Schulerhalter (bei juristischen Personen dessen vertretungsbefugte Organe), der Leiter und die Lehrer Gewähr für einen ordnungsgemäßen und den Aufgaben des österreichischen Schulwesens gerecht werdenden Unterricht bieten und

b) der Unterrichtserfolg jenem an einer gleichartigen öffentlichen Schule entspricht.

(2) Privatschulen, die keiner öffentlichen Schulart entsprechen, ist das Öffentlichkeitsrecht zu verleihen, wenn

a) die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a vorliegen,

b) die Organisation, der Lehrplan und die Ausstattung der Schule sowie die Lehrbefähigung des Leiters und der Lehrer mit einem vom zuständigen Bundesminister erlassenen oder genehmigten Organisationsstatut übereinstimmen,

c) die Privatschule sich hinsichtlich ihrer Unterrichtserfolge bewährt hat und

d) die Privatschule über für die Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schule geeignete Unterrichtsmittel verfügt.

(3) Bei Gebietskörperschaften, gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts wird die Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und des Abs. 2 lit. a von Gesetzes wegen angenommen.

§ 15. Dauer der Verleihung.

Das Öffentlichkeitsrecht darf an Privatschulen vor ihrem lehrplanmäßig vollen Ausbau jeweils nur für die bestehenden Klassen (Jahresstufen) und jeweils nur für ein Schuljahr verliehen werden. Nach Erreichung des lehrplanmäßig vollen Ausbaues kann das Öffentlichkeitsrecht nach Maßgabe der Unterrichtserfolge auch auf mehrere Schuljahre verliehen werden. Wenn Gewähr für eine fortdauernde Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen besteht, ist das Öffentlichkeitsrecht nach Erreichung des lehrplanmäßig vollen Ausbaues der Schule auf die Dauer der Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen zu verleihen.

§ 16. Entzug und Erlöschen des Öffentlichkeitsrechtes.

(1) Wenn die im § 14 genannten Voraussetzungen während der Dauer des Öffentlichkeitsrechtes nicht mehr voll erfüllt werden, ist dem Schulerhalter unter Androhung des Entzuges beziehungsweise der Nichtweiterverleihung des Öffentlichkeitsrechtes eine Frist bis längstens zum Ende des darauffolgenden Schuljahres zur Behebung der Mängel zu setzen. Werden die Mängel innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben, so ist das Öffentlichkeitsrecht zu entziehen beziehungsweise nicht weiterzuverleihen.

(2) Mit der Auflassung einer Privatschule erlischt das ihr verliehene Öffentlichkeitsrecht. In diesem Falle sind die an der Schule geführten Amtsschriften und Kataloge der zuständigen Schulbehörde zur Aufbewahrung zu übergeben.“

14 Die Zulässigkeitsbegründung der Revision macht zusätzlich zu der vom Verwaltungsgericht aufgeworfenen Rechtsfrage geltend, dass zu klären sei, ob das Öffentlichkeitsrecht bei einer Privatschule Rechtswirkungen auch dann entfalte, wenn das genehmigte Organisationsstatut einen anderen Inhalt aufweise als zu jenem Zeitpunkt, als das Öffentlichkeitsrecht verliehen worden sei. Weiters sei fraglich, ob das verliehene Öffentlichkeitsrecht einer Privatschule erlösche, wenn der Inhalt des genehmigten Organisationsstatuts bescheidmäßig geändert worden sei.

15 Die Revision erweist sich als zulässig.

16 Die Revision bringt im Wesentlichen vor, das Verwaltungsgericht verkenne mit seinen Ausführungen, dass die Rechtswirkungen von § 13 Abs. 1 PrivSchG nur teilweise und jene von § 13 Abs. 2 PrivSchG überhaupt nicht bei Privatschulen mit eigenem Organisationsstatut eintreten könnten. Eine Privatschule mit eigenem Organisationsstatut habe zwar die Berechtigung, Zeugnisse über den Erfolg des Schulbesuches auszustellen, die mit der Beweiskraft öffentlicher Urkunden ausgestattet seien, diese könnten allerdings nicht mit den Rechtswirkungen von Zeugnissen gleichartiger öffentlicher Schulen ausgestattet sein, weil die Führung von öffentlichen Schulen mit eigenem Organisationsstatut nicht vorgesehen sei. Bei der Verleihung des Öffentlichkeitsrechts sei gemäß § 14 Abs. 2 PrivSchG als Maßstab und Entscheidungsgrundlage das genehmigte Organisationsstatut heranzuziehen. Nach den Ausführungen des angefochtenen Erkenntnisses könnte ein Organisationsstatut inhaltlich so abgeändert werden, dass sich die nunmehr zu vermittelnden Bildungsinhalte vollkommen von jenen des bisherigen Organisationsstatuts unterscheiden würden und sich ebenso beispielsweise die Aufnahmekriterien oder die Leistungsbeurteilung diametral ändern würden, ohne dass sich dies auf das verliehene Öffentlichkeitsrecht, für dessen Verleihung seinerzeit andere Kriterien ausschlaggebend gewesen wären, auswirkte. Dies widerspreche auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, da das geänderte Organisationsstatut ein aliud zum bisherigen genehmigten Organisationsstatut darstelle. Die bisherige Verleihung des Öffentlichkeitsrechts beziehe sich auf ein nicht mehr in Geltung befindliches Organisationsstatut, weshalb das Öffentlichkeitsrecht neu zu beantragen sei und sich die Rechtslage dahingehend somit geändert habe (Hinweis auf VwGH 23.3.1988, 88/02/0001, sowie VwGH 23.6.1993, 92/12/0173).

17 Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses aufgezeigt:

18 Bei der Privatschule V handelt es sich um eine Privatschule, die keiner öffentlichen Schulart entspricht (Statutschule). Für die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes an eine solche Schule müssen die in § 14 Abs. 2 PrivSchG genannten Voraussetzungen kumulativ vorliegen (vgl. VwGH 29.1.2009, 2005/10/0084).

19 Ausgangspunkt der Amtsrevision ist die Verknüpfung des Öffentlichkeitsrechts mit jenem Organisationsstatut, das zum Zeitpunkt der Verleihung des Öffentlichkeitsrechts in Geltung gestanden ist. Bei Genehmigung eines späteren, geänderten Organisationsstatuts sei das Öffentlichkeitsrecht neu zu beantragen, weil sich das bisher verliehene Öffentlichkeitsrecht auf ein nicht mehr geltendes Organisationsstatut beziehe.

20 Der Amtsrevisionswerber stützt sich dabei erkennbar auf § 14 Abs. 2 lit. b PrivSchG. Danach ist das Öffentlichkeitsrecht an eine Privatschule, die keiner öffentlichen Schulart entspricht, bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen zu verleihen, wenn die Organisation, der Lehrplan und die Ausstattung der Schule sowie die Lehrbefähigung des Leiters und der Lehrer mit einem vom zuständigen Bundesminister erlassenen oder genehmigten Organisationsstatut übereinstimmen. Daraus ergibt sich, dass vom Amtsrevisionswerber bei Verleihung des Öffentlichkeitsrechts das Vorliegen dieser Voraussetzungen zu überprüfen ist, und zwar anhand des in diesem Zeitpunkt anwendbaren Organisationsstatuts.

21 Wurde wie hier der Privatschule das Öffentlichkeitsrecht auf die Dauer der Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen verliehen, so hat es Bestand, solange die gesetzlichen Bedingungen also die im § 14 PrivSchG genannten Voraussetzungen (vgl. die korrespondierenden Entzugstatbestände des § 16 Abs. 1 PrivSchG) erfüllt sind. Die Privatschule hat daher in jedem Zeitpunkt der Verleihungsdauer die Verleihungsvoraussetzungen zu erfüllen, sohin auch die Übereinstimmung ihrer Organisation, des Lehrplans und der Ausstattung der Schule sowie der Lehrbefähigung des Leiters und der Lehrer mit dem für diesen Zeitpunkt genehmigten Organisationsstatut sicherzustellen. Tritt ein neues, genehmigtes Organisationsstatut unter Ersetzung des vorangegangenen in Kraft, so hat die Privatschule vorbehaltlich darüber hinausgehender Übergangsbestimmungen ab der Geltung dieses geänderten Organisationsstatuts sohin dieses einzuhalten, widrigenfalls die Verleihungsvoraussetzungen nicht eingehalten wären. Die Wirkung einer Änderung und Ersetzung eines Organisationsstatuts besteht daher darin, dass sich die Privatschule an dem nunmehr genehmigten Organisationsstatut zu orientieren hat, weil nur dann die für die Aufrechterhaltung des Öffentlichkeitsrechts geforderte Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen im Hinblick auf die Übereinstimmung der Organisation, des Lehrplans, der Ausstattung der Schule und der Lehrbefähigung des Leiters und der Lehrer mit dem genehmigten Organisationsstatut gewährleistet ist. Es würde auch der Zielsetzung der in der Regel nach einer mehrjährigen Beobachtungsphase (vgl. dazu VwGH 23.4.2007, 2005/10/0197) erfolgenden Verleihung des Öffentlichkeitsrechts auf Dauer der Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen widersprechen, müsste nach jeder maßgeblichen Änderung des Organisationsstatuts erneut um die Verleihung des Öffentlichkeitsrechts angesucht werden.

22 Dass eine Privatschule an ein wegen der Genehmigung eines geänderten Organisationsstatuts außer Kraft getretenes Organisationsstatut weiter gebunden wäre, um das Öffentlichkeitsrecht nicht zu verlieren, oder aus demselben Grund auf Änderungen des Organisationsstatuts verzichten müsste, kann den §§ 14 bis 16 PrivSchG nicht entnommen und dem Gesetzgeber auch nicht unterstellt werden. Weder lässt nämlich wie oben dargestellt § 14 Abs. 2 lit. b PrivSchG eine Bindung des Öffentlichkeitsrechts an das im Zeitpunkt der Verleihung des Öffentlichkeitsrechts geltende Organisationsstatut erkennen, noch ist in § 16 PrivSchG ein Entziehungs oder Erlöschenstatbestand für den Fall der genehmigten Abänderung und Ersetzung des im Verleihungszeitpunkt geltenden Organisationsstatuts normiert.

23 Auch die mit „Dauer der Verleihung“ betitelte Bestimmung des § 15 PrivSchG, die ausdrücklich auf den „lehrplanmäßigen Ausbau“ der Schule Bezug nimmt, bietet keinen Anlass für eine andere Auslegung. Diese Norm macht die Dauer der Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes davon abhängig, in welchem Entwicklungsstadium sich die Privatschule befindet (vor dem Vollausbau hat eine Einschränkung auch auf die bestehenden Klassen zu erfolgen) und welche Beobachtungen hinsichtlich dieser Schule vorliegen. Fallkonstellationen, die nach Erreichung des lehrplanmäßig vollen Ausbaus der Schule und nach der Zuerkennung des Öffentlichkeitsrechts auf die Dauer der Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen eintreten, sind von dieser Regelung nicht erfasst. Daher sagt sie nichts über die Wirkung einer nachträglichen Lehrplanerweiterung aus, die erst nach Zuerkennung des Öffentlichkeitsrechts auf die Dauer der Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen eingetreten ist.

24 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Aufrechterhaltung eines einer Privatschule auf die Dauer der Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen verliehenen Öffentlichkeitsrechts u.a. davon abhängt, ob während der Verleihungsdauer eine Übereinstimmung der Organisation, des Lehrplans und der Ausstattung der Schule sowie der Lehrbefähigung des Leiters und der Lehrer mit dem jeweils geltenden, vom zuständigen Bundesminister erlassenen oder genehmigten Organisationsstatut gegeben ist. Ist dies der Fall und sind auch die weiteren Voraussetzungen weiterhin gegeben, so gilt das der Privatschule verliehene Öffentlichkeitsrecht hinsichtlich aller im maßgeblichen Organisationsstatut enthaltenen Ausbildungen.

25 In diesem Zusammenhang ist auf das vom Verwaltungsgericht zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Oktober 2008, 2004/10/0233, zu verweisen, wonach aufgrund des systematisch logischen Zusammenhangs der Genehmigung eines Organisationsstatuts und einer allenfalls nachfolgenden Verleihung des Öffentlichkeitsrechts bei der Genehmigung des Organisationsstatuts bereits zu prüfen ist, ob dieses im Wesentlichen so beschaffen ist, dass es Grundlage für die Verleihung des Öffentlichkeitsrechts sein kann. Nichts Anderes hat für die Genehmigung eines geänderten Organisationsstatuts bei aufrechtem Öffentlichkeitsrecht zu gelten. Vor diesem Hintergrund ist die Revisionsbegründung, der Inhalt des Organisationsstatuts sei entscheidend, ob für eine Privatschule das Öffentlichkeitsrecht zu verleihen sei, nicht nachvollziehbar. Wie bereits dargestellt ist die maßgebliche Bedingung vielmehr die Übereinstimmung der faktischen Gegebenheiten mit dem genehmigten Organisationsstatut.

26 Das Verwaltungsgericht erachtete somit ungeachtet des Umstandes, dass es nicht auf das ab dem Schuljahr 2022/23 anzuwendende Organisationsstatut abstellte, was aber im Hinblick auf die fünf „neuen“ Studienrichtungen nicht von Relevanz ist die Feststellung, jene fünf Ausbildungen, die nicht in dem mit Bescheid vom 18. September 2015 genehmigten Organisationsstatut enthalten gewesen seien, sondern die erst mit den mit den nachfolgenden Bescheiden vom 29. August 2019 und vom 26. August 2022 jeweils genehmigten Organisationsstatuten der Privatschule V eingeführt worden seien, seien nicht von dem dieser Privatschule mit Bescheid vom 4. Mai 2016 verliehenen Öffentlichkeitsrecht umfasst, im Ergebnis zutreffend als rechtswidrig.

27 Die Revision war aus den genannten Gründen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

28 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014. Das über den in der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014 genannten Pauschalbetrag (vgl. § 1 Z 3 lit. a leg. cit.) hinausgehende Mehrbegehren des Mitbeteiligten war abzuweisen, weil ein höherer Pauschalbetrag begehrt wurde, die Umsatzsteuer in den Pauschalbeträgen der genannten Verordnung bereits berücksichtigt ist, in diesen Rechtsvorschriften ein Einheitssatz nicht vorgesehen ist und diese für die gesondert begehrten „ERV Kosten“ keine gesetzliche Grundlage bieten (vgl. zu alldem VwGH 6.11.2024, Ro 2023/03/0036, mwN).

29 Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.

Wien, am 27. März 2025