Ro 2024/10/0009 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Nach § 14 Abs. 2 lit. b PrivSchG ist das Öffentlichkeitsrecht an eine Privatschule, die keiner öffentlichen Schulart entspricht, bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen zu verleihen, wenn die Organisation, der Lehrplan und die Ausstattung der Schule sowie die Lehrbefähigung des Leiters und der Lehrer mit einem vom zuständigen Bundesminister erlassenen oder genehmigten Organisationsstatut übereinstimmen. Daraus ergibt sich, dass bei Verleihung des Öffentlichkeitsrechts das Vorliegen dieser Voraussetzungen zu überprüfen ist, und zwar anhand des in diesem Zeitpunkt anwendbaren Organisationsstatuts.