Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak sowie die Hofrätinnen Dr. Leonhartsberger und Dr. in Gröger als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision 1. der Mag. S E, 2. des Dr. B S und 3. der C P, alle vertreten durch Dr. Bernhard Gumpoldsberger, Rechtsanwalt in Wels, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 15. November 2023, LVwG 153969/5 153971/3/JP, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde in einer Angelegenheit nach der Oö. Bauordnung 1994 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Marktgemeinde Altmünster; mitbeteiligte Partei: A GmbH, weitere Partei: Oberösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde A (im Folgenden: belangte Behörde) vom 3. Mai 2023 wurde der mitbeteiligten Partei unter anderem gemäß § 35 Abs. 1 Oö. Bauordnung 1994 Oö. BauO 1994 unter den im Bescheid festgelegten Bedingungen und Auflagen die Baubewilligung für die Errichtung eines „Terrassenhauses mit 3 Wohneinheiten“ auf einem näher bezeichneten Grundstück erteilt.
2 Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der revisionswerbenden Parteien wies die belangte Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom 10. August 2023 als unzulässig zurück und sprach darüber hinaus aus, dass dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht stattgegeben werde. Mit näherer Begründung wurde ausgeführt, dass den revisionswerbenden Parteien nach Zurückweisung ihrer nicht rechtserheblichen Einwendungen keine Parteistellung (mehr) zukomme.
3 Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes vom 15. November 2023 wies dieses über Vorlageantrag der revisionswerbenden Parteien deren Beschwerde mit der Begründung, dem Beschwerdevorbringen sei keine mögliche Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes zu entnehmen, als unzulässig zurück und erklärte eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof für unzulässig.
4 Mit Beschluss vom 27. Februar 2024, E 42/2024 5, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen diesen Beschluss an ihn gerichteten Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
5 Daraufhin wurde die vorliegende außerordentliche Revision erhoben, in welcher ausdrücklich als „Revisionspunkte“ tituliert ausgeführt wird, die revisionswerbenden Parteien erachteten sich durch den angefochtenen Beschluss „in ihren subjektiv öffentlichen (Nachbar )Rechten auf Zuerkennung der Parteistellung im Baubewilligungsverfahren wegen rechtzeitig erhobener Einwendungen gegen durch das Bauvorhaben entstehender Beeinträchtigungen in ihren subjektiven Rechten sowie auf Nichterteilung einer Baugenehmigung für das auf dem benachbarten Grundstück beantragte Bauvorhaben“ verletzt.
6 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
7 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht zu benennen hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. VwGH 25.8.2023, Ra 2023/05/0223, mwN).
8 Wenn das Verwaltungsgericht einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Revisionsverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung (vgl. VwGH 19.9.2025, Ra 2025/05/0146, mwN).
9 Der angefochtene Beschluss, mit dem die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien mangels Beschwerdelegitimation zurückgewiesen wurde, ist eine rein verfahrensrechtliche Entscheidung; im Hinblick auf den normativen Gehalt dieser Erledigung käme vorliegend allein die Verletzung der revisionswerbenden Parteien in ihrem Recht auf Sachentscheidung, d.h. auf meritorische Erledigung ihrer Beschwerde, in Betracht (vgl. etwa VwGH 16.11.2023, Ra 2023/06/0209; 31.3.2025, Ra 2025/05/0012, jeweils mwN). Dieses Recht ist allerdings von dem von den revisionswerbenden Parteien ausdrücklich bezeichneten Revisionspunkten nicht erfasst.
10 Die Revision erweist sich damit schon mangels Darlegung eines tauglichen Revisionspunktes als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 26. März 2026
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