Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer-Kober sowie die Hofrätin Dr. in Sembacher und den Hofrat Mag. Marzi als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. inZeitfogel, über die Revision des S B, vertreten durch Mag. Carolin Seifriedsberger, Rechtsanwältin in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11. Juli 2024, I419 2274518-1/18E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl),
I. den Beschluss gefasst:
Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten sowie die Nichtgewährung des Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 wendet, zurückgewiesen.
II. zu Recht erkannt:
Im Übrigen wird das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Algeriens, stellte am 17. Oktober 2001 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher im August 2009 als unbegründet abgewiesen wurde. Ein im Mai 2010 gestellter Folgeantrag wurde im selben Jahr abgewiesen und gegen den Revisionswerber eine Ausweisung erlassen.
2 Am 22. Dezember 2022 stellte der Revisionswerber den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz, den er damit begründete, er habe Algerien verlassen, weil es dort keine Arbeit gebe.
3 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diesen Antrag mit Bescheid vom 2. Juni 2023 zur Gänze ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig sei, erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
4 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis-ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung-als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
5 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
6 In dem vom Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verfahrensakten durchgeführten Vorverfahren hat das BFA keine Revisionsbeantwortung erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat-in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat-erwogen:
7 Die Revision ist teilweise zulässig und insoweit auch begründet.
8 Vorab wird darauf hingewiesen, dass die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des BVwG vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 41 VwGG auf der Grundlage der Sach-und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses zu prüfen ist (vgl. etwa VwGH 27.6.2017, Ra 2017/18/0005, mwN).
9 Zur teilweisen Zurückweisung der Revision (Spruchpunkt I.):
10 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
11 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
12 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
13 Soweit sich der Revisionswerber gegen die Nichtzuerkennung von Asyl wendet, ist daran zu erinnern, dass Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht (vgl. VwGH 18.12.2025, Ra 2025/19/0357, mwN). Mit der bloßen Behauptung, er wäre bereits „aufgrund seiner Verwestlichung“ einer Verfolgung in Algerien ausgesetzt, vermag der Revisionswerber keine Verfolgung im dargestellten Sinn darzulegen.
14 Soweit sich der Revisionswerber gegen die Nichtgewährung subsidiären Schutzes wendet, ist zunächst auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach diesbezüglich eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. dazu VwGH 10.6.2026, Ra 2026/18/0200, mwN).
15 Das diesbezügliche Zulässigkeitsvorbringen wendet sich in diesem Zusammenhang zusammengefasst bloß gegen die Annahme des BVwG, der Revisionswerber habe in Algerien noch Familienangehörige, zu denen er zurückkehren könne und die ihn unterstützen würden. Mit diesem Vorbringen wird übersehen, dass das BVwG die Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz nicht nur mit diesem Argument begründet hat. Vielmehr hat das BVwG überdies ausgeführt, dass-selbst wenn eine Unterstützung durch Familienangehörige ausbleibe-der Revisionswerber vor dem Hintergrund der Länderberichte, aufgrund seiner Arbeitsfähigkeit und Berufserfahrung, sowie des Umstandes, dass er arabisch spreche und Kenntnisse des lokalen Arbeitsmarktes habe, davon auszugehen sei, dass er seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen können und nicht in eine dauerhaft aussichtlose Lage geraten werde. Dagegen bringt die Revision nichts vor.
16 Im Rahmen der Zulässigkeitsbegründung macht der Revisionswerber auch geltend, das BVwG habe keine ausreichenden Ermittlungsschritte in Bezug auf die aktuelle Lage in seinem Herkunftsstaat gesetzt, lediglich nicht aktuelle und unvollständige Länderberichte zu Grunde gelegt und überdies seine amtswegige Ermittlungspflicht verletzt.
17 Mit diesem Vorbringen macht der Revisionswerber Verfahrensmängel geltend. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht es aber nicht aus, die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zu behaupten, sondern muss auch deren Relevanz, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, bereits in der abgesonderten Zulassungsbegründung dargetan werden. Dies setzt voraus, dass-auch in der gesonderten Begründung für die Zulässigkeit der Revision zumindest auf das Wesentliche zusammengefasst-jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensmangels als erwiesen ergeben hätten (vgl. hierzu VwGH 10.6.2026, Ra 2026/14/0092, mwN). Eine solche fallspezifische Relevanzdarlegung ist der Revision nicht zu entnehmen.
18 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unterliegt die Frage, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Ermittlungspflicht von Amts wegen weitere Ermittlungsschritte setzen muss, einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nur dann vor, wenn die Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre (vgl. VwGH 28.1.2026, Ra 2025/14/0389, mwN). Dies legt die Revision mit ihrem pauschal gehaltenen Vorbringen nicht dar.
19 Hinsichtlich der Abweisung der Beschwerde gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 wurde kein gesondertes Zulässigkeitsvorbringen im Sinn des § 28 Abs. 3 VwGG erstattet.
20 Die Revision war daher im Umfang der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des Status eines subsidiär Schutzberechtigten als auch der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen (vgl. zur Trennbarkeit der Aussprüche etwa VwGH 29.1.2025, Ra 2024/14/0186, mwN).
21 Zur teilweisen Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses (Spruchpunkt II.):
22 Von der in der Beschwerde ausdrücklich beantragten Verhandlung hätte zwar bei Vorliegen der in § 21 Abs. 7 BFA-VG umschriebenen Voraussetzungen abgesehen werden dürfen. Schon diese Voraussetzungen erfüllte das BVwG aber nicht, sah es sich doch veranlasst, weitere, über jene des BFA hinausgehende Feststellungen zum Aufenthalt des Revisionswerbers seit 2001, seinem Verhalten, seinem mehrfachen Untertauchen nach Entlassung aus der Schubhaft wegen Hungerstreiks sowie seinen Meldevergehen zu treffen. Ebenso bezog es nicht näher konkretisierte „mehrfache Verwaltungsstrafen“ in seine Erwägungen mit ein und stellte-disloziert im Rahmen der rechtlichen Erwägungen-nicht näher konkretisierte Verstöße gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz fest.
23 Von einem geklärten Sachverhalt im Sinn dieser Bestimmung kann bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen aber im Allgemeinen nur in eindeutigen Fällen ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten eines Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft (VwGH 16.1.2019, Ra 2018/18/0272, mwN). Es ist grundsätzlich immer auch Aufgabe des BVwG, sich vor Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Rahmen einer mündlichen Verhandlung selbst einen persönlichen Eindruck vom Fremden zu verschaffen, sofern nicht ausnahmsweise ein eindeutiger Fall gegeben ist. Von dieser Verpflichtung ist das BVwG auch dann nicht entbunden, wenn das BFA im erstinstanzlichen Verfahren eine persönliche Einvernahme durchgeführt hat (vgl. VwGH 30.10.2019, Ro 2019/14/0007, mwN).
24 Von einem eindeutigen Fall betreffend die Rückkehrentscheidung im Sinne der zitierten Rechtsprechung, der ausnahmsweise ein Absehen von der mündlichen Verhandlung gerechtfertigt hätte, kann vor diesem Hintergrund jedoch nicht ausgegangen werden.
25 Die Missachtung der Verhandlungspflicht führt im Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK und-wie hier gegeben-des Art. 47 GRC zur Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, ohne dass die Relevanz dieses Verfahrensmangels geprüft werden müsste (vgl. VwGH 22.5.2026, Ra 2025/18/0335 bis 0337, mwN).
26 Das angefochtene Erkenntnis war daher schon deshalb im Umfang der Rückkehrentscheidung und der darauf aufbauenden Spruchpunkte, die ihre Grundlage verlieren, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.
27 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 22. Juni 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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