Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der H, geboren 1977, vertreten durch Mag. Michael Weiner als bestellter Verfahrenshelfer, dieser vertreten durch Mag. Sonja Scheed, Rechtsanwältin in 1220 Wien, Brachelligasse 16, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. März 2018, Zl. I415 2152044-1/13E, betreffend eine Asylangelegenheit, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde - zusammengefasst - der Antrag der Revisionswerberin auf internationalen Schutz zur Gänze abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung gegen sie erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung der Revisionswerberin nach Tunesien zulässig sei.
2 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.
3 Dieser Antrag wird im Wesentlichen damit begründet, dass der Revisionswerberin im Falle der Rückkehr in die Heimat unverhältnismäßige Nachteile drohen würden und der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstünden.
4 Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
5 Da mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für die Revisionswerberin - im Hinblick auf die erlassene Rückkehrentscheidung - ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (vgl. VwGH 22.5.2017, Ra 2017/18/0005, mwN) und zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, nicht ersichtlich sind, war dem Antrag stattzugeben.
Wien, am 11. Juli 2018
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