Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. in Sporrer sowie die Hofrätinnen Dr. in Sembacher und Mag. Bayer als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Kreil, MA, über die Revision des S Z, vertreten durch Mag. Christina Klapf, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Schottenring 12, diese vertreten durch die Salzborn Rechtsanwaltschaftsgesellschaft mbH in 1070 Wien, Stiftgasse 21/20, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Februar 2024, W226 2275979 1/7E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl),
Spruch
I. den Beschluss gefasst:
Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten sowie die Nichtgewährung des Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 wendet, zurückgewiesen.
II. zu Recht erkannt:
Im Übrigen wird das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Der Revisionswerber ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe und muslimischen Glaubens. Er stellte am 14. Oktober 2022 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz gemäß Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) und begründete diesen damit, im Falle einer Wehrdienstverweigerung der Gefahr einer lebenslangen Haftstrafe ausgesetzt zu sein.
2 Mit Bescheid vom 13. Juni 2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag zur Gänze ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei und setzte eine Frist für die freiwillige Ausreise.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz und die Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab (Spruchpunkt A.I.), sprach aus, dass die Rückkehrentscheidung vorübergehend unzulässig sei (Spruchpunkt A.II.) und behob die Aussprüche über die Zulässigkeit der Abschiebung und zur Frist für die freiwillige Ausreise ersatzlos (Spruchpunkt A.III.). Die Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig (Spruchpunkt B.).
4 Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst aus, der Revisionswerber verfüge über ein Militärbuch, habe seinen Grundwehrdienst nicht abgeleistet und es bestehe für ihn keine realistische Gefahr eingezogen zu werden. Der Revisionswerber habe keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen können. Ebenso bestehe keine Gefährdung seiner Rechte nach Art. 2 oder 3 EMRK bei einer Rückkehr in die Russische Föderation.
5 Zur Rückkehrentscheidung stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Revisionswerber seit 2020/2021 traditionell und seit 2023 standesamtlich verheiratet sei, seine Ehefrau sei subsidiär schutzberechtigt und habe eine psychische Beeinträchtigung. Am 14. Mai 2023 sei die gemeinsame Tochter in Österreich auf die Welt gekommen, sie verfüge über eine Rot Weiß Rot Karte plus. Die Tochter sei zweieinhalb Monate vor dem errechneten Geburtstermin zur Welt gekommen. Aktuell kümmere sich der unbescholtene Revisionswerber neben seiner Arbeit als Zusteller im Ausmaß von zwei Stunden pro Tag um seine Gattin und die gemeinsame Tochter.
6 In seinen Erwägungen führte das Bundesverwaltungsgericht aus, die Rückkehr der Ehefrau, die „über einen Daueraufenthalt“ verfüge, in die Russische Föderation mit dem Revisionswerber sei aufgrund ihrer psychischen Probleme und deren Behandlung sowie aufgrund der belastenden familiären Ereignisse nicht möglich. Eine Rückkehrentscheidung würde aber eine Trennung des Revisionswerbers von seinen in Österreich aufhältigen Familienmitgliedern bedeuten. Während der Kontakt mit der Ehefrau virtuell oder telefonisch aufrechterhalten werden könnte, sei dies aufgrund des Alters der Tochter mit dieser nicht möglich. Die Tochter sei wesentlich zu früh auf die Welt gekommen und die Beschwerden der Ehefrau dadurch verstärkt worden. Ohne Hilfe des Revisionswerbers sei eine Betreuung der Tochter aktuell nicht möglich. Der Revisionswerber habe in Österreich nur geringe Integrationsschritte gesetzt, seine sozialen Kontakte beschränkten sich auf die Ehefrau und die gemeinsame Tochter. Nach Abwägung aller Interessen überwögen die Interessen an einer Effektuierung der Rückkehrentscheidung. Jedoch sei diese zur Aufrechterhaltung des Familienlebens während des erhöhten Betreuungsbedarfes der Ehefrau und des gemeinsamen Kindes nach der problematischen Frühgeburt vorübergehend unzulässig. Der erhöhte Betreuungsbedarf ergebe sich aus der Frühgeburt, den damit einhergegangenen medizinischen Komplikationen bei Mutter und Kind und der psychischen Verfassung der Ehefrau infolge der Isolation von ihrer eigenen Kernfamilie.
7 In der Folge wurde die gegenständliche außerordentliche Revision erhoben.
8 In dem vom Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verfahrensakten durchgeführten Vorverfahren hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keine Revisionsbeantwortung erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
9 Die Revision ist teilweise zulässig und insoweit auch begründet.
10 Zu I. zur teilweisen Zurückweisung der Revision:
11 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
12 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
13 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
14 Soweit der Revisionswerber sein Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit seiner Revision in Bezug auf die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten auf eine Aktenwidrigkeit im Bezug auf die Eigenschaft des Revisionswerbers als Reservist und ein mangelndes Sachverständigengutachten zur vorgelegten Kopie eines Polizeibeschlusses stützt, wendet er sich dem Inhalt seines Vorbringens nach gegen die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen beweiswürdigenden Erwägungen. Dazu ist er darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof nach seiner ständigen Rechtsprechung als Rechtsinstanz tätig und im Allgemeinen nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Einzelfall berufen ist. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. VwGH 23.3.2023, Ra 2023/14/0009, mwN).
15 Das Bundesverwaltungsgericht legte nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in der es sich einen persönlichen Eindruck vom Revisionswerber verschaffen konnte in einer ausführlichen Beweiswürdigung dar, aus welchen Erwägungen es zum Ergebnis gelangte, der Revisionswerber habe eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen können. Im Hinblick auf die vom Revisionswerber vorgebrachte Einordnung als Reservist stützte es sich dabei auf Länderfeststellungen zur Rekrutierungspraxis in der Russischen Föderation und in Tschetschenien. Dass diese umfassenden und schlüssigen beweiswürdigenden Erwägungen in ihrer Gesamtheit unvertretbar wären, vermag die Revision mit ihrem pauschalen Vorbringen einer Aktenwidrigkeit im Hinblick auf die vorgebrachte Eigenschaft als Reservist nicht darzutun.
16 Des Weiteren führte das Bundesverwaltungsgericht zur vorgelegten Kopie eines Polizeibeschlusses aus, dass diese Kopie vom 25. September 2022 datiere, sich jedoch auf einen Vorfall am 25. Oktober 2022 beziehe, das vorgeworfene Delikt nicht angegeben sei und sich aus näher genannten Länderfeststellungen ergebe, dass es in der Russischen Föderation möglich sei, unterschiedliche Urkunden käuflich zu erwerben. Auch diesbezüglich vermag die Revision die Würdigung des Bundesverwaltungsgerichts der vorgelegten Kopie des Polizeibeschlusses als unecht nicht als unvertretbar darzustellen.
17 Ebensowenig legt die Revision mit diesem Vorbringen einen relevanten Verfahrensmangel dar. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unterliegt die Frage, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner amtswegigen Ermittlungspflicht weitere Ermittlungsschritte setzen muss, einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge insoweit nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre (vgl. VwGH 23.11.2022, Ra 2022/14/0308 bis 0310, mwN). Dies darzustellen gelingt der Revision nicht.
18 Hinsichtlich der Abweisung der Beschwerde gegen die Versagung der Zuerkennung von subsidiärem Schutz und die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigenden Gründen wurde kein gesondertes Zulässigkeitsvorbringen im Sinn des § 28 Abs. 3 VwGG erstattet.
19 Die Revision war daher im Umfang des Antrages auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des Status eines subsidiär Schutzberechtigten sowie der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen (vgl. zur Trennbarkeit der Aussprüche etwa VwGH 24.3.2020, Ra 2019/01/0496, mwN).
20 Zu II. zur teilweisen Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses:
21 Des Weiteren wendet sich der Revisionswerber gegen die ergangene Rückkehrentscheidung und bringt dazu zusammengefasst vor, dass das angefochtene Erkenntnis mit einem Begründungsmangel und Feststellungsmängeln zum Familienleben des Revisionswerbers belastet sei. Es fehle an einer nachvollziehbaren Begründung der vorübergehenden Natur jener Umstände, die die Rückkehrentscheidung nur vorübergehend unzulässig machten und damit einhergehend mit Feststellungen zum Gesundheitszustand sowie zur Pflegebedürftigkeit der Ehefrau und der Tochter, zur Möglichkeit der Fortsetzung des Familienlebens angesichts des Aufenthaltstitels der Ehefrau gemäß § 45 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz sowie eine Auseinandersetzung mit dem Kindeswohl der sich im Kleinkindalter befindlichen Tochter im Falle einer Trennung von ihrem Vater. Bei korrekter Abwägung unter Einbeziehung dieser fehlenden Aspekte wäre die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu befinden gewesen.
22 Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (vgl. VwGH 2.3.2021, Ra 2020/18/0385, mwN).
23 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, im Ergebnis nur dann für gerechtfertigt erachtet, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie dies insbesondere bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug der Fall ist (vgl. VwGH 6.2.2024, Ra 2021/14/0377, mwN). Derartiges hat das Bundesverwaltungsgericht nicht festgestellt.
24 Die Revision zeigt, insbesondere mit ihrem Vorbringen zur Dauer der vom Bundesverwaltungsgericht als bloß vorübergehend angenommenen und nicht näher dargelegten Umstände, die es der vorübergehenden Unzulässigkeit zugrunde legte, zu Recht auf, dass dem angefochtenen Erkenntnis jedwede genauere Auseinandersetzung mit den Gründen und der Dauer der vorübergehenden Unzulässigkeit in Form von Feststellungen und Erwägungen zu den diesbezüglichen Auswirkungen auf die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung fehlt.
25 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. § 9 BFA-VG hinreichend berücksichtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährige selbst, sondern wie hier um ihren Vater handelt (vgl. VwGH 3.12.2021, Ra 2021/18/0299, mwN).
26 Dem angefochtenen Erkenntnis fehlt es, wie die Revision ebenso zutreffend aufzeigt, an einer umfassenden Auseinandersetzung mit den zu erwartenden Auswirkungen einer Trennung von ihrem Vater auf die konkreten Lebensumstände der Minderjährigen und deren Aussichten auf einen andauernden stabilen Kontakt zu ihrem Vater. Mangels dieser Auseinandersetzung kann nicht abschließend beurteilt werden, inwiefern sich eine Rückführung des Revisionswerbers in den Herkunftsstaat auf das Kindeswohl auswirken würde.
27 Ebenso fehlt es dem angefochtenen Erkenntnis, wie die Revision zu Recht rügt, an der Feststellung, dass die Ehefrau des Revisionswerbers über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ verfügt. Verfügt der Ehepartner über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“, so kommt ihm nach § 20 Abs. 3 NAG ein unbefristetes Niederlassungsrecht in Österreich zu, was im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung besonders zu berücksichtigen ist (vgl. § 9 Abs. 3 BFA VG).
28 Im Ergebnis hat das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung mit einem relevanten Verfahrensmangel belastet, weil nicht auszuschließen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht nach näherer fallbezogener Auseinandersetzung mit dem Familienleben des Revisionswerbers, dem Aufenthaltsstatus der Ehefrau und des gemeinsamen Kindes, den Umständen der Aufrechterhaltung des Familienlebens außerhalb Österreichs, dem Gesundheitszustand der Ehefrau und des gemeinsamen Kindes und dem Kindeswohl zu dem Ergebnis gekommen wäre, dass das persönliche Interesse des Revisionswerbers am Verbleib im Bundesgebiet das öffentliche Interesse an der Beendigung seines unrechtmäßigen Aufenthalts überwiegt.
29 Das angefochtene Erkenntnis war daher im Umfang der Rückkehrentscheidung und der darauf aufbauenden Spruchpunkte, die ihre Grundlage verlieren, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.
30 Der Kostenersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 29. Jänner 2025