Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed als Richter sowie die Hofrätinnen Dr. in Gröger und Dr. inSabetzer als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Hahn, LL.M., über die Revision 1. des L R, 2. der C T, und 3. der mj. J R, alle vertreten durch Mag. Michael Haiböck, Rechtsanwalt in Linz, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. September 2025, 1. G310 2314706-1/6E, 2. G310 2314708-1/5E und 3. G310 2314707-1/5E, betreffend Asylangelegenheiten (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Der Erstrevisionswerber und die Zweitrevisionswerberin sind miteinander verheiratet und die Eltern der minderjährigen Drittrevisionswerberin. Sie alle sind venezolanische Staatsangehörige.
2 Am 2. April 2024 stellten die revisionswerbenden Parteien Anträge auf internationalen Schutz. Die Anträge wurden im Wesentlichen damit begründet, dass die Situation der Familie in Venezuela sehr schlecht gewesen sei und sie sich die erforderliche medizinische Behandlung der Zweitrevisionswerberin und der minderjährigen Drittrevisionswerberin nicht hätten leisten können.
3 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diese Anträge mit Bescheiden jeweils vom 24. Mai 2025 zur Gänze ab, erteilte den revisionswerbenden Parteien keine Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen, stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Venezuela zulässig sei, und räumte ihnen eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ein.
4 Die gegen diese Bescheide gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG)-ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung-mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
5 Begründend führte das BVwG aus, es sei nicht zu erwarten, dass die revisionswerbenden Parteien bei ihrer Rückkehr nach Venezuela mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären oder in eine unmenschliche oder erniedrigende Lage geraten würden. Sie hätten Venezuela aus wirtschaftlichen und privaten Gründen verlassen. Es sei nicht wahrscheinlich, dass sie in Venezuela nach ihrer Rückkehr einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt wären. Eine medizinische Behandlung ihrer Erkrankungen sei gewährleistet und-insbesondere im privaten Sektor-auch zugänglich. Die benötigten Medikamente seien in Venezuela verfügbar. Die Nichtdurchführung der beantragten mündlichen Verhandlung begründete das BVwG nicht.
6 Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit und in der Sache insbesondere eine Verletzung der Verhandlungspflicht des BVwG geltend macht. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt habe zum Zeitpunkt des Erkenntnisses des BVwG nicht mehr die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufgewiesen und die revisionswerbenden Parteien hätten die Beweiswürdigung des BFA in ihrer Beschwerde substantiiert bestritten. Darüber hinaus habe das BVwG eigene Ermittlungen durchgeführt und ergänzende Erwägungen getätigt.
7 Das BFA erstattete keine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
8 Die Revision ist zulässig und begründet.
9 Vorauszuschicken ist, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des BVwG gemäß § 41 VwGG auf der Grundlage der Sach-und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses zu prüfen ist (vgl. etwa VwGH 6.11.2025, Ra 2024/18/0736, mwN). Dementsprechend entziehen sich Änderungen der Sach-und Rechtslage, die sich nach Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses ereignet haben, einer Prüfung im gegenständlichen Revisionsverfahren.
10 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG nur dann gerechtfertigt, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. grundlegend VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).
11 Diesen Grundsätzen hat das BVwG im vorliegenden Fall-wie in der Revision zutreffend aufgezeigt wird-nicht entsprochen:
12 Das BFA hatte seine Entscheidung insbesondere in Bezug auf die Zweit-und die Drittrevisionswerberin zusammengefasst damit begründet, dass sie nicht an akuten oder lebensgefährlichen Erkrankungen leiden würden. Zudem ergebe sich aus einer Anfragebeantwortung, dass das durchschnittliche Einkommen im Metier des Erstrevisionswerbers zwischen 250 und 350 US-Dollar pro Monat betrage und auch die Zweitrevisionswerberin ein monatliches Einkommen zwischen 120 und 220 US-Dollar erzielt habe. Somit sei davon auszugehen, dass der Erwerb der notwendigen Medikamente und die Inanspruchnahme medizinischer Behandlungen für die Familie finanziell möglich seien. Ferner verfügten die revisionswerbenden Parteien über zahlreiche familiäre Anknüpfungspunkte in Venezuela; eine Wiedereingliederung in das gesellschaftliche und berufliche Leben sei möglich und zumutbar.
13 Diesen, vom BFA seiner Entscheidung zu Grunde gelegten Sachverhalt haben die revisionswerbenden Parteien in der Beschwerde nicht bloß unsubstantiiert bestritten. Neben der Erstattung von Vorbringen zu Sicherheitslage und Korruption führten sie darin insbesondere näher aus, dass die Annahme des BFA, wonach sich die revisionswerbenden Parteien die lebensnotwendigen Medikamente und die Inanspruchnahme medizinischer Behandlungen leisten könnten, nicht den Tatsachen entspreche. Das monatliche Einkommen der Familie sei geringer als vom BFA angenommen und auch aus den Länderberichten ergebe sich, dass Medikamente und medizinische Behandlungen für die Bevölkerung in Venezuela kaum leistbar seien. Zudem würden die Angehörigen der revisionswerbenden Parteien selbst täglich um das Überleben kämpfen und könnten keinesfalls Unterstützung leisten. Der vom BVwG beigeschafften und zur schriftlichen Stellungnahme übermittelten Anfragebeantwortung traten die revisionswerbenden Parteien ebenso entgegen.
14 Bereits angesichts des substantiierten Beschwerdevorbringens durfte das BVwG unter Berücksichtigung der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG ausgehen und hätte daher die beantragte mündliche Verhandlung durchführen müssen.
15 Die Missachtung der Verhandlungspflicht führt im Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK und-wie hier gegeben-des Art. 47 GRC zur Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, ohne dass die Relevanz dieses Verfahrensmangels geprüft werden müsste (vgl. VwGH 17.3.2026, Ra 2025/18/0262, mwN).
16 Das angefochtene Erkenntnis war daher schon deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
17 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 22. Mai 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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