JudikaturVwGH

Ra 2024/14/0186 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
12. Juni 2024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des S Z in W, vertreten durch Mag. Christina Klapf, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Schottenring 12, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Februar 2024, W226 2275979 1/7E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurde der Antrag des Revisionswerbers, eines Staatsangehörigen von X, auf internationalen Schutz zur Gänze abgewiesen, keine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigenden Gründen erteilt, die Rückkehrentscheidung für vorübergehend unzulässig erklärt und die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ersatzlos behoben.

2 Gegen diese Entscheidung wendet sich die außerordentliche Revision mit der ein Antrag verbunden ist, dieser Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend wird dazu ausgeführt, dass der Revisionswerber infolge der Entscheidung lediglich geduldet sei und der Gefahr der Entziehung der Duldungskarte nach vorangegangener Prüfung der Duldungsvoraussetzungen sowie der Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung jederzeit ausgesetzt sei. Diese würde den Revisionswerber in seinem Recht auf Privat und Familienleben nach Art. 8 EMRK verletzen.

3 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

4 Der Revisionswerber vermag mit seinem Vorbringen keinen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses verbundenen, unverhältnismäßigen Nachteil darzulegen, weil die Rückkehrentscheidung vom Verwaltungsgericht für vorübergehend unzulässig erklärt wurde. Damit stellt die bekämpfte Entscheidung jedoch keine Titel für eine Abschiebung dar (vgl. VwGH 1.6.2018, Ra 2018/20/0084, mwN).

Wien, am 12. Juni 2024

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