Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Funk Leisch und den Hofrat Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr.in Zeitfogel, über die Revision der H A (auch H A), vertreten durch Dr. Benno Wageneder, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. September 2025, L533 2301783 1/13E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Die minderjährige Revisionswerberin, eine türkische Staatsangehörige und Angehörige der kurdischen Volksgruppe, stellte am 31. Juli 2023 durch ihre gesetzliche Vertretung einen Antrag auf internationalen Schutz, den sie im Wesentlichen damit begründete, in der Türkei belästigt worden und mehreren Entführungsversuchen ausgesetzt gewesen zu sein. Sie habe deswegen einen Selbstmordversuch unternommen.
2 Mit Bescheid vom 12. September 2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag der Revisionswerberin auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erteilte ihr keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Türkei zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
4 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Die Revision wendet sich in ihrer Zulässigkeitsbegründung gegen die Würdigung des Bundesverwaltungsgerichts, es sei nicht glaubhaft, dass die Revisionswerberin in der Türkei von einem Mann bedroht, verfolgt oder missbraucht worden sei und ihr im Fall einer Rückkehr keine Bedrohung oder sonstige Gefährdung drohe.
9 Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht (vgl. VwGH 18.2.2025, Ra 2024/19/0515, mwN).
10 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 10.4.2020, Ra 2019/19/0415, 0416, mwN).
11 Der Verwaltungsgerichtshof hat auch ausgesprochen, dass die Schutzfähigkeit und -willigkeit der staatlichen Behörden grundsätzlich daran zu messen ist, ob im Heimatland wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, vorhanden sind und ob die schutzsuchende Person Zugang zu diesem Schutz hat. Dabei muss auch bei Vorhandensein von Strafnormen und Strafverfolgungsbehörden im Einzelfall geprüft werden, ob die Parteien unter Berücksichtigung ihrer besonderen Umstände in der Lage sind, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben (vgl. VwGH 15.12.2025, Ra 2025/19/0163; sowie erneut VwGH 10.4.2020, Ra 2019/19/0415, 0416, mwN).
12 Das Bundesverwaltungsgericht setzte sich mit dem Vorbringen der Revisionswerberin auseinander und legte im Rahmen seiner Beweiswürdigung umfassend, anhand von Widersprüchen im Aussageverhalten der Revisionswerberin und ihrer ebenfalls beschwerdeführenden Eltern dar, weshalb es die vorgebrachten sexuellen Übergriffe für nicht glaubhaft erachtete. Es berücksichtigte dabei entgegen dem Vorbringen der Revisionswerberin insbesondere auch ihre Minderjährigkeit und ihre psychische Verfassung (zu Berücksichtigung der Minderjährigkeit im Rahmen der Beweiswürdigung vgl. etwa VwGH 24.1.2023, Ra 2022/19/0149, mwN; zur Berücksichtigung von psychischen Erkrankungen vgl. etwa VwGH 30.7.2025, Ra 2025/19/0198, mwN).
13 Somit gelingt es der Revisionswerberin nicht aufzuzeigen, dass die beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesverwaltungsgerichts eine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Mangelhaftigkeit aufweisen würden (vgl. zum Prüfungsmaßstab etwa VwGH 3.9.2025, Ra 2025/19/0265, mwN).
14 Damit ist aber dem Revisionsvorbringen schon aus diesem Grund der Boden entzogen und die Revision kann die Relevanz der in diesem Zusammenhang behaupteten Verfahrensmängel in Bezug auf die unterlassene Einholung eines Sachverständigengutachtens und das Absehen einer detaillierteren Befragung zu den vorgebrachten sexuellen Übergriffen auf die Revisionswerberin nicht aufzeigen (vgl. VwGH 22.2.2024, Ra 2023/19/0273, mwN).
15 In der Revision werden somit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 18. Dezember 2025
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