JudikaturVwGH

Ra 2024/14/0413 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
25. Oktober 2024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. in Sporrer sowie die Hofrätinnen Dr. in Sembacher und Mag. Bayer als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Kreil, MA, in der Revisionssache des A M, vertreten durch Mag. Andrea Futterknecht, Rechtsanwältin in 1080 Wien, Albertgasse 34/1, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Mai 2024, W212 22763592/7E, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005 und Anordnung einer Außerlandesbringung nach dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1Der Revisionswerber ist Staatsangehöriger von Somalia. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 15. Jänner 2024 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz vom 17. April 2023 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Rumänien für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin IIIVO) zuständig sei. Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) wurde unter einem die Außerlandesbringung des Revisionswerbers angeordnet und seine Abschiebung nach Rumänien gemäß § 61 Abs. 2 FPG für zulässig erklärt.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.

3 In der Folge wurde die vorliegende außerordentliche Revision eingebracht, deren Zulässigkeit der Revisionswerber mit dem Vorliegen von Verfahrensmängeln begründet.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

6Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits betont, dass dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe für die Zulässigkeit der Revision nach § 28 Abs. 3 VwGG nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), Genüge getan wird. Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe für die Zulässigkeit der Revision wird sohin insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinn der Anordnung des § 28 Abs. 3 VwGG vorliegt (vgl. VwGH 23.9.2024, Ra 2024/14/0335, mwN).

8Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine solche Revision, die nicht gesondert die Gründe enthält, aus denen sie entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes für zulässig erachtet wird, ohne Erteilung eines Verbesserungsauftrages zurückzuweisen ist (vgl. erneut VwGH 23.9.2024, Ra 2024/14/0335, mwN).

9 Die Revision enthält keine gesonderte Darstellung der Gründe für die Zulässigkeit. Die unter der Überschrift „2. Zulässigkeit der Revision“ enthaltenen Rechtsausführungen stellen sich als Mischung zwischen der Darlegung von Zulässigkeitsgründen und der Revisionsgründe dar.

10 Soweit im Übrigen in der Revision Verfahrensmängel wie hier Begründungsmängel und Ermittlungsmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt werden, so ist dazu festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden muss. Dies setzt voraus, dass in der gesonderten Begründung der Zulässigkeit der Revision zumindest auf das Wesentliche zusammengefasstjene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensmangels als erwiesen ergeben hätten. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise darzulegen (vgl. etwa VwGH 13.5.2024, Ra 2024/14/0221, mwN).

11 Unter Zugrundelegung der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die vorliegende Revision mit ihrem Vorbringen zu den Verfahrensmängeln diesen Anforderungen nicht gerecht.

12 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 25. Oktober 2024