JudikaturVwGH

Ra 2024/14/0221 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
13. Mai 2024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. in Sporrer und die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel und Dr. in Sembacher als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Kreil, in der Revisionssache des Ö Ö in S, vertreten durch Mag. Hilal Kafkas, Rechtsanwältin in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19/5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2023, L519 2278038 1/7E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger der Türkei, stellte am 15. August 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005.

2 Mit Bescheid vom 31. Juli 2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag zur Gänze ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung in die Türkei zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.

3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.

4 Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 26. Februar 2024, E 416/2024 8, ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

5 In der Folge wurde die gegenständliche Revision eingebracht, die sich zur Begründung ihrer Zulässigkeit gegen die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts wendet, Verfahrensmängel rügt und die Unvertretbarkeit der im Rahmen der Rückkehrentscheidung durchzuführenden Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK vorbringt.

6 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

9 Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. la zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG nur im Rahmen der dafür in der Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen. Dementsprechend erfolgt nach der Rechtsprechung die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung. In der gesonderten Zulässigkeitsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. VwGH 13.12.2023, Ra 2023/14/0240, mwN).

10 Soweit die Revision sich zur Begründung ihrer Zulässigkeit auf Verfahrensmängel im Hinblick auf das Vorbringen zu den politischen Aktivitäten des Revisionswerbers sowie zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung stützt, ist ihr Folgendes zu entgegnen:

11 Werden Verfahrensmängel - wie hier Begründungs- und Ermittlungsmängel - als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass - auf das Wesentliche zusammengefasst jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (vgl. neuerlich VwGH 13.12.2023, Ra 2023/14/0240, mwN). Eine solche konkrete und fallbezogene Relevanzdarstellung lässt die Revision mit ihrem allgemein gehaltenen Vorbringen vermissen. Insbesondere verabsäumt sie es, konkret auszuführen, welche Feststellungen zu treffen gewesen wären und aufgrund welcher Umstände diese zu einer anderen Entscheidung hätten führen können.

12 In diesem Zusammenhang gelingt es der Revision, wenn sie sich ohne konkretes Vorbringen dazu gegen die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichtes zum Fluchtvorbringen des Revisionswerbers wendet, auch nicht, damit aufzuzeigen, dass diese mit einer durch den Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Unvertretbarkeit behaftet wäre (vgl. zum maßgeblichen Prüfungsmaßstab zur Beweiswürdigung etwa VwGH 15.2.2024, Ra 2024/14/0053, mwN).

13 Wenn sich die Revision weiters gegen die im Rahmen der Rückkehrentscheidung vorgenommene Interessenabwägung wendet, ist sie auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgt und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen worden ist nicht revisibel ist (vgl. neuerlich VwGH 13.12.2023, Ra 2023/14/0240, mwN). Mit dem allgemeinen Verweis auf die Länderberichte und die schlechte Menschenrechtslage ohne jeglichen Bezug zur individuellen Situation des Revisionswerbers herzustellen - vermag die Revision es nicht, eine derartige Unvertretbarkeit der vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten, umfassenden Interessenabwägung darzutun.

14 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 13. Mai 2024

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