Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. in Sporrer sowie die Hofrätin Dr. in Sembacher und den Hofrat Mag. Marzi als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Kreil, MA, über die Revision des M K, vertreten durch Mag. Dr. Martin Enthofer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Promenade 16/II, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29. November 2024, I416 22950031/11E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger der Türkei, stellte am 19. Oktober 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005, den er im Wesentlichen damit begründete, er werde aufgrund seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit und Unterstützung der Oppositionspartei HDP diskriminiert sowie als Vaterlandsverräter und Terrorist angesehen.
2 Mit Bescheid vom 16. Mai 2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
4 In seiner Begründung ging das BVwG davon aus, dass der Revisionswerber in der Türkei nicht der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung oder Bedrohung in Zusammenhang mit der ihn treffenden Wehrpflicht oder aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit ausgesetzt sei. Ebenso wenig drohe ihm eine Verfolgung aufgrund seiner Ausreise bzw. wegen seiner Antragstellung in Österreich. Schließlich werde ihm bei einer allfälligen Rückkehr weder seine Lebensgrundlage entzogen noch bestehe für den Revisionswerber die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in der gesonderten Zulassungsbegründung konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (dazu etwa VwGH 4.12.2024, Ra 2024/14/0527, mwN).
9 Schon diesen Anforderungen wird die Revision nicht gerecht: Weder führt die Revision konkret an, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, noch zeigt sie eine Rechtsfrage auf, die der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hätte.
10Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des BVwG gemäß § 41 VwGG überdies auf der Grundlage der Sachund Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses zu prüfen (vgl. etwa VwGH 13.12.2024, Ra 2023/18/0478, mwN). Änderungen der Sach und Rechtslage, die sich nach Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses ereignet haben wie der in der Revision vorgebrachte „Zusammenbruch des Assad Regimes“ , sind im gegenständlichen Revisionsverfahren daher nicht zu prüfen.
11 Der Revisionswerber macht zur Begründung der Zulässigkeit der Revision u.a. geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe es unterlassen, ein Sachverständigengutachten einzuholen, um seine individuelle Lebenssituation in der Türkei zur Verifizierung seiner Fluchtgründe näher zu prüfen, insbesondere im Hinblick auf die dort aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen fehlende Möglichkeit, aufgrund seiner kurdischen Herkunft in ein geregeltes Berufsleben einzutreten und seine universitäre Ausbildung als Veterinärmediziner abzuschließen sowie hinsichtlich der ihm drohenden Einberufung zum türkischen Militärdienst zur Teilnahme an Kriegshandlungen.
12Damit macht er einen Verfahrensmangel geltend, jedoch ohne die Relevanz eines solchen Fehlers darzulegen (vgl. zur Notwendigkeit der Relevanzdarlegung von Verfahrensmängeln etwa VwGH 25.10.2024, Ra 2024/14/0413, mwN).
13Abgesehen davon ist die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Angaben des Revisionswerbers zu den Gründen seiner Flucht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dem Kernbereich der richterlichen Beweiswürdigung zuzurechnen und fällt damit nicht in das Aufgabengebiet eines Sachverständigen (vgl. in diesem Sinn VwGH 24.8.2023, Ra 2023/19/0123, mwN).
14Schließlich stellt der Revisionswerber nicht in Abrede, dass sein bisheriges Aufenthaltsrecht allein darauf beruht hat, dass er während des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz vorübergehend nach asylrechtlichen Bestimmungen zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt war. Entgegen dem Revisionsvorbringen kam ihm mangels einer gesicherten aufenthaltsrechtlichen Rechtsposition ein aus Art. 6 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWGTürkei vom 19. September 1980 ableitbares Aufenthaltsrecht nicht zu (vgl. VwGH 22.2.2024, Ra 2024/20/0076, mwN).
15 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 16. Jänner 2025