Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. in Sporrer sowie die Hofrätin Dr. in Sembacher und den Hofrat Mag. Marzi als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Kreil, MA, über die Revision des A A, vertreten durch die ADAM FELIX Rechtsanwälte KG in 5020 Salzburg, Sigmund Haffner Gasse 3, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 8. Mai 2024, L510 22761171/10E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger des Irak, stellte am 2. Jänner 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Begründend brachte er im Wesentlichen vor, seine Familie sei von schiitischen Milizen, die versucht hätten, die Landwirtschaft und Grundstücke der Familie einzunehmen, bedroht worden. Zudem sei gegen ihn ein Gerichtsverfahren wegen Terrorismus anhängig und er werde vom Geheimdienst gesucht sowie wegen seiner Religion als sunnitischer Moslem verfolgt.
2 Mit Bescheid vom 22. Juni 2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
4 Die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde wurde von diesem mit Beschluss vom 17. September 2024, E 2392/2024 10, abgelehnt und über nachträglich gestellten Antrag mit Beschluss vom 7. Oktober 2024, E 2392/2024 12, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. In der Folge wurde die gegenständliche Revision eingebracht.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8Soweit sich die Revision mit ihrem Zulässigkeitsvorbringen gegen die Beweiswürdigung des BVwG wendet, ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof nach seiner ständigen Rechtsprechung als Rechtsinstanz tätig und im Allgemeinen nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Einzelfall berufen ist. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. etwa VwGH 29.11.2024, Ra 2024/14/0678, mwN).
9 Entgegen den Behauptungen des Revisionswerbers hat sich das BVwG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dessen Vorbringen zur vorgebrachten Verfolgung durch schiitische Milizen und den irakischen Staat ausreichend auseinandergesetzt. Unter Zugrundelegung seiner Angaben im behördlichen Verfahren und vor dem BVwG sowie unter Berücksichtigung der Länderberichte gelangte es zum Ergebnis, dass dem Revisionswerber nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine konkret gegen ihn gerichtete asylrelevante Verfolgung drohe. Dass die beweiswürdigenden Erwägungen des BVwG mit einem vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Mangel behaftet wären, wird in der Revision nicht aufgezeigt.
10Wenn der Revisionswerber zur Begründung seiner Zulässigkeit weiters vorbringt, das BVwG hätte ihm aufgrund von Länderberichten den Status des Asylberechtigten zuerkennen müssen, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Feststellung allgemeiner Umstände im Herkunftsstaat die Glaubhaftmachung der Gefahr einer konkreten, individuell gegen den Fremden gerichteten Verfolgung nicht ersetzen kann (vgl. VwGH 25.6.2024, Ra 2024/18/00780080, mwN). Sofern die Revision weitere Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen führt, wird sie mit ihren diesbezüglichen Ausführungen den Anforderungen an die diesfalls erforderliche Relevanzdarlegung nicht gerecht (vgl. hierzu etwa VwGH 25.10.2024, Ra 2024/14/0413, mwN).
11 Zuletzt wendet sich der Revisionswerber (gerade noch erkennbar) gegen die im Rahmen der Erlassung der Rückkehrentscheidung nach § 9 BFAVG vorgenommene Interessenabwägung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK im Allgemeinen wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurdenicht revisibel (vgl. VwGH 28.11.2024, Ra 2024/18/0675, mwN). Dass die Interessenabwägung des BVwG mit einem vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Mangel behaftet wäre, zeigt die Revision nicht ansatzweise auf.
12 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 16. Jänner 2025