Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm sowie die Hofrätinnen MMag. Ginthör und Dr. Kronegger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Janitsch, über die Revision der Österreichischen Gesundheitskasse, vertreten durch die bpv Hügel Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 11. März 2024, Zl. LVwG AV 2304/002 2023, betreffend Vorabfeststellung des Bedarfs gemäß § 10b Abs. 5 NÖ KAG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Niederösterreichische Landesregierung; mitbeteiligte Partei: H GmbH), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Antrag der revisionswerbenden Partei auf Aufwandersatz wird abgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 7. Juli 2023 betreffend eine aufgrund eines Antrags der mitbeteiligten Partei vom 10. Mai 2021 gemäß § 10b Abs. 5 Niederösterreichisches Krankenanstaltengesetz (NÖ KAG) getroffene, positive Vorabfeststellung des Bedarfs an der Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums für Allergie an einem näher bezeichneten Standort in Niederösterreich als unbegründet ab. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig.
2 Das Verwaltungsgericht stellte auf das im Revisionsfall Wesentliche zusammengefasst fest, im geplanten selbständigen Ambulatorium für Allergie würden die Diagnostik, die Behandlung und die Beratung von Patienten mit atopischen Erkrankungen angeboten werden. Es würden 60 bis 80 Patienten pro Tag untersucht bzw. behandelt werden. Der Leistungskatalog bestehe aus medizinischen Einzelleistungen aus den Bereichen Allergieaustestung (Intra und Epikutantests, Provokationstests), Allergiediagnostik und Desensibilisierung. Die Öffnungszeiten würden insgesamt 40 Stunden pro Woche betragen. Neben einer ärztlichen Leitung (Facharzt für Dermatologie) sollten zwei weitere Ärzte, ein diplomierter Gesundheits und Krankenpfleger sowie ein biomedizinischer Analytiker tätig sein.
3 Weiters traf das Verwaltungsgericht Feststellungen zum geplanten Standort und zu den dort bestehenden Verkehrsanbindungen.
4 Aus den in einem Gutachten der Gesundheit Österreich GmbH (GÖG) vom 14. März 2022 dargelegten Gründen (denen zufolge die im Österreichischen Strukturplan Gesundheit 2017 [ÖSG 2017] festgelegten Planungsrichtwerte für den ambulanten Bereich der Fächer Dermatologie und HNO in der Regel eine Erreichbarkeitsfrist von bis zu 30 Minuten im Straßenindividualverkehr vorsähen) sei fallbezogen von einem dreißigminütigen Einzugsgebiet im Straßenindividualverkehr auszugehen.
5 Zum Versorgungsangebot in einem vom Verwaltungsgericht räumlich näher definierten, dreißigminütigen Einzugsgebiet wurden weitere Feststellungen getroffen.
6 In Österreich liege so das Verwaltungsgericht die Prävalenz von ärztlich diagnostizierten Allergien für die Bevölkerungsgruppe ab 15 Jahren laut einer Gesundheitsbefragung aus dem Jahr 2019 bei knapp über 20 %. Durch das geplante selbständige Ambulatorium könne eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden.
7 In rechtlicher Hinsicht legte das Verwaltungsgericht dar, dass das gegenständlich beabsichtigte Leistungsangebot nicht von der Verordnung der GÖG zur Verbindlichmachung von Teilen des Österreichischen Strukturplans Gesundheit 2017 (ÖSG VO 2020) erfasst sei, weshalb im vorliegenden Fall eine Bedarfsprüfung nach § 10c Abs. 1 lit. a iVm. Abs. 2 NÖ KAG durchzuführen gewesen sei.
8 Diese Prüfung ergebe auf Basis der im angefochtenen Erkenntnis getroffenen Feststellungen sowie aus näher dargelegten Erwägungen, dass hinsichtlich des geplanten „Leistungsbündels“ an allergologischen Leistungen, welches durch ein auf Allergiediagnostik und behandlung spezialisiertes Ambulatorium abgedeckt werde, ein Versorgungsdefizit im betreffenden Einzugsgebiet bzw. ein Bedarf an der Errichtung des geplanten selbständigen Ambulatoriums bestehe.
9 Infolgedessen sei die Beschwerde der revisionswerbenden Partei abzuweisen gewesen.
10 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zur Begründung ihrer Zulässigkeit unter dem Gesichtspunkt einer Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere geltend macht, das Verwaltungsgericht habe, obwohl es sich fallbezogen nicht um häufig in Anspruch genommene Leistungen handle und daher ein größeres Einzugsgebiet als maßgeblich zu erachten wäre, ein nur dreißigminütiges Einzugsgebiet festgelegt.
11 Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
12 Die Revision erweist sich aus dem von ihr dargelegten Grund als zulässig; sie ist auch begründet.
13 Die (auf die Bedarfsfrage beschränkte) Revisionslegitimation der revisionswerbenden Partei ergibt sich aus § 10d Abs. 2 NÖ KAG iVm. Art. 133 Abs. 8 BVG (siehe dazu auch VwGH 7.4.2022, Ra 2018/11/0175).
14 Die maßgeblichen Bestimmungen des Niederösterreichischen Krankenanstaltengesetzes (NÖ KAG), LGBl. 9440 39 in der Fassung LGBl. Nr. 4/2023, lauten:
„§ 10b
(1) Der Bewerber hat in seinem Antrag auf Bewilligung der Errichtung eines selbstständigen Ambulatoriums bei Beschreibung des Anstaltszweckes, des in Aussicht genommenen Leistungsangebotes und allfälliger Schwerpunkte anzugeben:
a) für welches Gebiet und allenfalls für welchen Personenkreis das selbstständige Ambulatorium zunächst bestimmt ist,
b) welche Krankheiten zu behandeln beabsichtigt sind,
c) das genaue Leistungsspektrum, insbesondere welche Untersuchungen und beabsichtigte Behandlungen über den Umfang von Ordinationen von Fachärzten oder Ärzte von Allgemeinmedizin hinausgehen. Darüber hinaus ist anzugeben, wieviele Patienten an einem Tag im Rahmen des selbstständigen Ambulatoriums voraussichtlich behandelt werden können,
d) Öffnungszeiten unter Berücksichtigung von Tagesrand und Nachtzeiten, Sams , Sonn und Feiertagen,
e) Anzahl der Ärzte bzw. Zahnärzte und Personal, das für die Behandlung der Patienten herangezogen werden soll, und
f) welche wesentlichen medizinischen Apparate und Einrichtungen im selbstständigen Ambulatorium Verwendung finden sollen.
...
(5) Der Antragsteller ist berechtigt, vorab eine gesonderte Entscheidung über die Bedarfsfrage zu beantragen. Angaben im Sinne des Abs. 1 lit.e und f sowie die Vorlage der im Abs. 2 aufgezählten Unterlagen sind für die Antragstellung nicht erforderlich. Ein Bescheid, mit dem der Bedarf festgestellt wurde, erlischt, wenn nicht innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft ein entsprechender Antrag auf Bewilligung der Errichtung der Krankenanstalt gestellt wird. Die Behörde hat die Frist für die Antragstellung auf höchstens drei Jahre zu verlängern, wenn dies vor ihrem Ablauf beantragt wird, sich die Planungsgrundlagen nicht geändert haben und berücksichtigungswürdige Gründe bescheinigt werden können.
...
§ 10c
(1) Die Bewilligung zur Errichtung eines selbstständigen Ambulatoriums ist zu erteilen, wenn:
a) nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommen Leistungsangebot im Hinblick auf das bereits bestehende Versorgungsangebot öffentlicher, privater gemeinnütziger und sonstiger Krankenanstalten mit Kassenverträgen sowie auch im Hinblick auf das Versorgungsangebot durch Ambulanzen der genannten Krankenanstalten und kasseneigene Einrichtungen, niedergelassene Ärzte, Gruppenpraxen und selbstständige Ambulatorien jeweils mit Kassenverträgen, bei selbstständigen Zahnambulatorien auch im Hinblick auf niedergelassene Zahnärzte, Dentisten und zahnärztliche Gruppenpraxen jeweils mit Kassenverträgen, zur Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen Gesundheitsversorgung und zur Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes im Einzugsbereich erreicht werden kann;
...
(2) Bei der Beurteilung, ob eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes im Einzugsgebiet erreicht werden kann, sind ausgehend von den Ergebnissen der Planungen des jeweiligen RSG folgende Kriterien zu berücksichtigen:
1. örtliche Verhältnisse (regionale rurale oder urbane Bevölkerungsstruktur; Besiedlungsdichte),
2. die für die Versorgung bedeutsamen Verkehrsverbindungen,
3. das Inanspruchnahmeverhalten durch Patienten und die Auslastung von bestehenden Leistungsanbietern, die sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen,
4. die durchschnittliche Belastung bestehender Leistungsanbieter gemäß Z 3,
5. Öffnungszeiten bestehender Leistungsanbieter gemäß Z 3, insbesondere an Tagesrandzeiten und an Wochenenden und
6. die Entwicklungstendenzen in der Medizin bzw. Zahnmedizin.
...
(4) Die Landesregierung hat von einer Prüfung nach Abs. 1 lit.a in Verbindung mit Abs. 2 abzusehen, wenn
1. der verfahrensgegenständliche Leistungsumfang sowie das Einzugsgebiet in den Verordnungen gemäß § 23 oder § 24 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung Gesundheit, BGBl. I Nr. 26/2017 in der Fassung BGBl. I Nr. 3/2024 geregelt sind, oder
2. nach dem vorgesehenen Leistungsangebot im selbstständigen Ambulatorium ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen erbracht werden sollen, wobei die Österreichische Gesundheitskasse zur Frage, ob es sich beim Leistungsangebot um ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen handelt, zu hören ist, oder
3. bereits eine Errichtungsbewilligung erteilt wurde und die Verlegung des Standortes innerhalb desselben Einzugsgebietes erfolgt oder es sich um eine bloße Flächenerweiterung am bisherigen Standort handelt.
...
§ 10d
...
(2) In Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung eines selbstständigen Ambulatoriums und in Verfahren zur Vorabfeststellung des Bedarfs (§ 10b Abs. 5), ausgenommen in den Fällen des § 10c Abs. 4, haben die betroffenen Sozialversicherungsträger hinsichtlich des Bedarfs Parteistellung im Sinne des § 8 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 88/2023, und das Recht der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichtes das Recht auf Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
...“.
15 Die vorliegende Revision wendet sich gegen die im angefochtenen Erkenntnis vorgenommene Festlegung eines bloß dreißigminütigen Einzugsgebiets, auf dessen Grundlage das Verwaltungsgericht zum Ergebnis gelangte, es bestehe ein Bedarf an dem gegenständlich geplanten selbständigen Ambulatorium für Allergie, weshalb die Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen den positiven Vorabfeststellungsbescheid der belangten Behörde abzuweisen gewesen sei. Damit ist die Revision im Recht:
16 Der Verwaltungsgerichtshof legt dem Revisionsverfahren zugrunde, dass fallbezogen wie vom Verwaltungsgericht offensichtlich angenommen nicht ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen in Rede stehen und somit eine Bedarfsprüfung nicht gemäß § 10c Abs. 4 Z 2 NÖ KAG zu entfallen hatte.
17 Zudem vertritt auch die revisionswerbende Partei die Ansicht, dass wie vom Verwaltungsgericht festgehalten der verfahrensgegenständliche Leistungsumfang nicht in einer Verordnung gemäß § 23 Gesundheits Zielsteuerungsgesetz (GZG) geregelt ist (siehe in diesem Zusammenhang VwGH 6.12.2022, Ra 2020/11/0069). Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der zum Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts bereits in Kraft getretenen Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH zur Verbindlichmachung von Teilen des Österreichischen Strukturplans Gesundheit (ÖSG VO 2024), kundgemacht am 20. Februar 2024 unter Nr. 2/2024 im RIS (Sonstige Kundmachungen) (vgl. auch deren § 6 Abs. 2).
18 Was die im Fokus der Revision stehende Festlegung des Einzugsgebiets im Rahmen einer nach inhaltlichen Kriterien (vgl. § 10c Abs. 1 lit. a iVm. Abs. 2 NÖ KAG) durchzuführenden Bedarfsprüfung im gegenständlichen Vorabfeststellungsverfahren (§ 10b Abs. 5 NÖ KAG) anbelangt, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen.
19 Demnach hängt die Größe des Einzugsgebietes u.a. wesentlich vom jeweiligen medizinischen Fachgebiet in der Weise ab, dass bei häufig in Anspruch genommenen Leistungen (z.B. bei allgemeinoder zahnmedizinischen Leistungen) das Einzugsgebiet kleiner anzusetzen ist als bei selten in Anspruch genommenen Facharztleistungen; bei solchen ist den Patienten eine längere Anreise zuzumuten als bei Inanspruchnahme von allgemeinmedizinischen Leistungen (vgl. VwGH 10.9.2024, Ra 2022/11/0188). Bei selten in Anspruch genommenen Facharztleistungen hat der Verwaltungsgerichtshof eine Anfahrtszeit von mehr als 60 Minuten als zumutbar erachtet (vgl. VwGH 25.11.2003, 2002/11/0101; VwGH 20.3.2012, 2012/11/0046; siehe auch VwGH 25.7.2007, 2005/11/0119 [= VwSlg. 17.244/A]; vgl. zudem VwGH 23.5.2013, 2011/11/0029, in Bezug auf zu erwartende „Behandlungsserien“ und eine vor diesem Hintergrund nicht zu beanstandende Festlegung eines 45 minütigen Einzugsgebiets).
20 Eine adäquate Auseinandersetzung mit den nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beachtlichen Kriterien für die Festlegung des Einzugsgebiets ist dem angefochtenen Erkenntnis nicht zu entnehmen. Es ist insbesondere anhand der Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht ersichtlich, dass es sich vorliegend im Sinn der oben dargestellten Judikatur um häufig in Anspruch genommene medizinische Leistungen handeln würde.
21Aus Überlegungen zu den Planungsvorgaben des ÖSG 2017 und allgemeinen Planungsrichtwerten für den ambulanten Bereich ist in der vorliegenden Konstellation für die Festlegung des Einzugsgebiets nichts zu gewinnen (siehe etwa VwGH 25.5.2022, Ra 2020/11/0007). Welches Einzugsgebiet in Frage kommt, hängt wie oben dargestellt entscheidend von der Art der angebotenen medizinischen Leistungen ab.
22Im Übrigen ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Abgrenzung des Einzugsgebietes nicht nur der Straßenindividualverkehr, sondern auch die Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu berücksichtigen (siehe VwGH 10.9.2024, Ra 2022/11/0188; VwGH 19.4.2022, Ra 2017/11/0209).
23 Eine rechtskonform vorgenommene Festlegung des Einzugsgebiets wäre allerdings Voraussetzung für eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Beurteilung des Bedarfs an dem in Rede stehenden Ambulatorium gewesen (zu den weiters vorzunehmenden Prüfungsschritten siehe im Übrigen VwGH 4.10.2000, 99/11/0318; VwGH 13.12.2005, 2003/11/0030, betreffend „Allergieambulatorien“ und das auch im angefochtenen Erkenntnis herangezogene, aber nicht als ausschlaggebend zu erachtende Argument der Bündelung von Leistungen aus mehreren Fachrichtungen in einem Ambulatorium; zur Erbringung von Leistungen aus verschiedenen Fachrichtungen und zur gebotenen, konkrete Feststellungen erfordernden Prüfung einer „gesamtheitlichen“ Abdeckung des Bedarfs im Einzugsgebiet insbesondere durch niedergelassene Ärzte siehe auch VwGH 23.9.2014, 2013/11/0241 = VwSlg. 18.927/A).
24Da das Verwaltungsgericht somit schon aufgrund einer nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgten Festlegung des Einzugsgebiets das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastete, war die angefochtene Entscheidung gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
25Der Antrag auf Aufwandersatz der revisionswerbenden Partei war abzuweisen, weil ihr in der vorliegenden Konstellation gemäß § 47 Abs. 4 VwGG iVm. Art. 133 Abs. 8 B VG kein Anspruch auf Aufwandersatz zukommt.
Wien, am 17. November 2025