Angesicht der Einheit eines in Aussicht genommenen selbständigen Ambulatoriums und folglich angesichts der Untrennbarkeit des zugehörigen Leistungsangebotes hat die Behörde (bzw. im Beschwerdeverfahren das VwG) im Vorabfeststellungsverfahren über die ganze Sache, also über das Bestehen des Bedarfs hinsichtlich des in Aussicht genommenen Ambulatoriums (seines gesamten Leistungsangebotes) abzusprechen (vgl. VwGH 4.4.2019, Ro 2017/11/0017). Es darf nicht getrennt über Teile des in Aussicht genommenen Leistungsangebotes absprechen und den Bedarf nach Teilen des Leistungsangebotes bejahen sowie hinsichtlich der übrigen Teile des Leistungsangebotes verneinen (vgl. VwGH 9.3.2022, Ro 2018/11/0001 bis 0002).