Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Ärztekammer für Wien in Wien, vertreten durch Graf Pitkowitz Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Stadiongasse 2, der gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 2. Mai 2017, Zl. VGW- 101/027/10344/2016-33, betreffend Feststellung des Bedarfs an einer Krankenanstalt (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:
Wiener Landesregierung; mitbeteiligte Parteien: 1. Dr. S und fünf weitere mitbeteiligte Parteien, alle vertreten durch Dr. Katharina Langer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Seilerstätte 13/28), erhobenen und zur hg. Zl. Ra 2017/11/0209 protokollierten Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde der Revisionswerberin gegen einen Bescheid der belangten Behörde vom 14. Juni 2016, mit dem über Antrag der Mitbeteiligten der Bedarf an der Errichtung eines Ambulatoriums für Augen- und Laserchirurgie an einem näher bezeichneten Standort im 21. Wiener Gemeindebezirk festgestellt wurde, ab.
2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision, die mit dem Antrag verbunden ist, der Verwaltungsgerichtshof wolle der Revision aufschiebende Wirkung nach § 30 Abs. 2 VwGG zuerkennen. Zur Begründung ihres Antrags führte die Revisionswerberin aus, das angefochtene Erkenntnis würde die mitbeteiligte Partei sofort in die Lage versetzen, die Errichtungs- und Betriebsbewilligung für die angestrebte Krankenanstalt ohne weitere Bedarfsprüfung rasch einzuholen, wodurch den Adressaten des Schutzzweckes der gegenständlichen Bedarfsprüfung, den durch die Revisionswerberin vertretenen niedergelassenen Ärzten, ein unwiederbringlicher unverhältnismäßiger Nachteil drohe.
3 2. Die Ausführungen der Revisionswerberin sind nicht geeignet, ihrem Antrag zum Erfolg zu verhelfen.
4 In seinem Beschluss vom 6. April 1977, Zl. 2904/76, betreffend Errichtung eines Zahnambulatoriums hat der Verwaltungsgerichtshof das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung schon deswegen verneint, weil die befürchteten Nachteile jedenfalls nicht die Gesamtheit der von der (Landes-)Ärztekammer bzw. der Österreichischen Dentistenkammer zu vertretenden Ärzte bzw. Dentisten betroffen hätten (so auch die hg. Beschlüsse vom 21. April 1977, Zl. 200/77, und vom 5. November 1985, Zl. AW 85/09/0022, jeweils betreffend Zahnambulatorien). In seinem Beschluss vom 9. Oktober 1990, Zl. AW 90/04/0086, hat der Verwaltungsgerichtshof im Fall einer Beschwerdeführung durch eine Landesinnung ausgeführt, durch einen bescheidmäßigen Abspruch über den Umfang einer Gewerbeberechtigung im Verhältnis zu einer anderen Gewerbeberechtigung könne für die im Grunde des Art. 131 Abs. 2 B-VG iVm der GewO 1973 beschwerdeführende Landesinnung kein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden sein, weil hiedurch in ihrer Stellung weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht eine Änderung eintrete. Ein allfällig sich für dritte Personen ergebender Nachteil sei tatbestandsmäßig im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG.
5 Vor dem Hintergrund dieser Judikatur ist die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch im Fall der Revisionswerberin ausgeschlossen. Die Revisionswerberin übersieht, dass der befürchtete Rechtsnachteil allenfalls einzelne in der Ärztekammer für Wien vertretene niedergelassene Kassenärzte treffen könnte. Im Lichte der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu insbesondere auch die hg. Beschlüsse vom 9. Mai 2005, Zl. AW 2005/11/0035, vom 31. Oktober 2007, Zl. AW 2007/11/0056, und vom 12. August 2013, Zl. AW 2013/11/0017, mwN) vermag die Revisionswerberin daher nicht aufzuzeigen, dass durch den von ihr befürchteten "Vollzug" des angefochtenen Erkenntnisses (durch ungehinderte Betreibung der Erteilung einer Errichtungsbewilligung an die mitbeteiligten Parteien) für sie selbst Rechtsnachteile entstünden.
6 Aus diesen Erwägungen konnte dem Antrag, der Verwaltungsgerichtshof wolle der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattgegeben werden.
Wien, am 17. Juli 2017
Rückverweise