Eine positive Vorabfeststellung des Bedarfs nach einer geplanten Krankenanstalt - vorliegendenfalls eines selbständigen Ambulatoriums - ist nur dann zulässig, wenn der Bedarf in Bezug auf das in Aussicht genommene Leistungsangebot in seiner Gesamtheit gegeben ist, weil nur dann das durch den Antrag umschriebene Projekt genehmigungsfähig wäre (vgl. VwGH 4.4.2019, Ro 2017/11/0017).
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