Seit der Novelle BGBl. I Nr. 61/2010 zum (mittlerweile) KAKuG 2001 ist auch das Versorgungsangebot von Wahlärzten, Wahleinrichtungen und Gruppenpraxen in die Bedarfsprüfung für ein selbständiges Ambulatorium einzubeziehen (§ 3a Abs. 2 KAKuG 2001), ohne dass sich die Umschreibung der Parteistellung in § 3a Abs. 8 KAKuG 2001 (und in § 8 Abs. 4 Stmk KAG 2012) geändert hat. Dadurch hat sich der Kreis der "betroffenen" Sozialversicherungsträger nicht erweitert.
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