Während den bettenführenden Krankenanstalten die ambulante neben der stationären Leistungserbringung nicht prinzipiell verwehrt ist und sie überdies ein ambulantes Leistungsangebot auch stationär erbringen dürfen, ohne dadurch ihren Anstaltszweck zu überschreiten, verhält es sich bei selbständigen Ambulatorien gerade umgekehrt: Diese dürfen Leistungen nur ambulant, aber nicht stationär erbringen. Eine Leistungserbringung, für welche Personen einer Aufnahme in Anstaltspflege bedürfen, ist ihnen somit verwehrt.
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