Nichtstattgebung - Feststellung des Bedarfs an einer Krankenanstalt - Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien wurde die Beschwerde der Wiener Ärztekammer gegen einen Bescheid der Wiener Landesregierung, mit dem über Antrag der Mitbeteiligten der Bedarf an der Errichtung eines Ambulatoriums für Augen- und Laserchirurgie festgestellt wurde, abgewiesen. Zur Begründung ihres Antrags nach § 30 Abs. 2 VwGG führte die Wiener Ärztekammer aus, das angefochtene Erkenntnis würde die mitbeteiligten Parteien sofort in die Lage versetzen, die Errichtungs- und Betriebsbewilligung für die angestrebte Krankenanstalt ohne weitere Bedarfsprüfung rasch einzuholen, wodurch den Adressaten des Schutzzweckes der gegenständlichen Bedarfsprüfung, den durch die Revisionswerberin vertretenen niedergelassenen Ärzten, ein unwiederbringlicher unverhältnismäßiger Nachteil drohe. Hiezu ist darauf hinzuweisen, dass der befürchtete Rechtsnachteil allenfalls einzelne in der Ärztekammer für Wien vertretene niedergelassene Kassenärzte treffen könnte. Im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf die hg. Beschlüsse vom 9. Mai 2005, Zl. AW 2005/11/0035, vom 31. Oktober 2007, Zl. AW 2007/11/0056, und vom 12. August 2013, Zl. AW 2013/11/0017, mwN) vermag die Wiener Ärztekammer daher nicht aufzuzeigen, dass durch den von ihr befürchteten "Vollzug" des angefochtenen Erkenntnisses (durch ungehinderte Betreibung der Erteilung einer Errichtungsbewilligung an die mitbeteiligten Parteien) für sie selbst Rechtsnachteile entstünden.