Zu den betroffenen Sozialversicherungsträgern iSd. § 3a Abs. 8 KAKuG 2001 und § 8 Abs. 4 Stmk KAG 2012 zählen nur diejenigen, für die die Inanspruchnahme von medizinischen Leistungen des neuen Ambulatoriums nachteilige finanzielle Auswirkungen haben kann (direkt durch die Pflicht zur Kostenerstattung für die Inanspruchnahme eines neuen Ambulatoriums nach § 131 ASVG oder indirekt durch eine schlechtere Auslastung eigener Einrichtungen oder ihrer Vertragseinrichtungen).
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