Die Stellung der Ärztekammer für Oberösterreich und der Österreichischen Gesundheitskasse im Verfahren zur Vorabfeststellung des Bedarfs ist gemäß § 4 Abs. 6 OÖ KAG 1997 jeweils, und zwar nur hinsichtlich des Bedarfs, die einer Formalpartei. Als solche sind sie, soweit es nicht um ihre Stellung als Formalpartei geht, im Vorabfeststellungsverfahren nicht Träger subjektiv-öffentlicher Rechte, weshalb ihnen auch nicht die Stellung als Mitbeteiligte im Sinne des § 21 Abs. 1 VwGG zukommt. Der Umstand, dass die Ärztekammer für Oberösterreich und die Österreichische Gesundheitskasse in der Verfügung über die Einleitung des Vorverfahrens als Mitbeteiligte bezeichnet wurden, vermag weder ihre rechtliche Stellung als Mitbeteiligte im Sinne des § 21 Abs. 1 VwGG noch einen Anspruch auf Aufwandersatz zu begründen (vgl. VwGH 31.1.1994, 92/10/0041; 29.6.2017, Ra 2016/04/0118).
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