JudikaturVwGH

Ra 2023/10/0428 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
03. Januar 2024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Prendinger, über die Revision der J GmbH in F, vertreten durch Mag. Gerhard Moser, Rechtsanwalt in 8850 Murau, Anna Neumann Straße 5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 26. September 2023, Zl. LVwG 52.27 219/2023 9, betreffend Behebung eines forstpolizeilichen Auftrags (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Murau), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 7. Dezember 2022 wurde (u.a.) der Revisionswerberin gemäß § 172 Abs. 6 lit. a Forstgesetz 1975 (ForstG) aufgetragen, hinsichtlich einer näher genannten Forststraße bis zum 30. Juni 2023 die Längsneigung auf einem näher umschriebenen Abschnitt (mit der Gesamtlänge von ca. 120 lfm) mit max. 15 Prozent auszuführen, die Wasserableitung auf der gesamten Länge so auszuführen, dass Abkehren im Abstand von max. 70 lfm errichtet werden, und vor Beginn der Bauarbeiten das Einvernehmen mit der Bauaufsicht herzustellen sowie den Abschluss der Arbeiten der belangten Behörde unverzüglich bekanntzugeben.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 26. September 2023 wurde der dagegen von der Revisionswerberin erhobenen Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid „ersatzlos aufgehoben“ sowie der belangten Behörde „die Fortsetzung des forstpolizeilichen Verfahrens unter Abstandnahme einer Erlassung eines auf die Herstellung des als genehmigt geltenden Zustandes der Forststraße abzielenden forstpolizeilichen Auftrags“ aufgetragen. Weiters wurde gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG unzulässig sei.

3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich als unzulässig erweist:

4 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.

5 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. VwGH 13.3.2023, Ra 2022/10/0089; 16.11.2022, Ra 2022/10/0171; 27.7.2022, Ra 2022/10/0108).

6 In der Revision wird unter Punkt „4. Revisionspunkte“ geltend gemacht, die Revisionswerberin erachte sich durch das angefochtene Erkenntnis „in ihrem subjektiven Rechten auf Waldbewirtschaftung und Errichtung einer Forststraße“ verletzt.

7 Im Hinblick auf den Spruch des angefochtenen Erkenntnisses, mit dem ein forstpolizeilicher Auftrag der belangten Behörde einerseits „ersatzlos behoben“ und der Behörde andererseits die Fortsetzung des forstpolizeilichen Verfahrens (unter Abstandnahme von der Erlassung eines forstpolizeilichen Auftrags, der „auf die Herstellung des als genehmigt geltenden Zustandes der Forststraße“ abzielt) aufgetragen wurde, stellen die ins Treffen geführten Rechte aber keine tauglichen Revisionspunkte dar. Ob die Revisionswerberin durch die aufgetragene Fortsetzung des forstpolizeilichen Verfahrens bzw. durch den Ausschluss der Erlassung eines bestimmten forstpolizeilichen Auftrags im fortzusetzenden Verfahren allenfalls im Recht auf (endgültiges) Unterbleiben eines forstpolizeilichen Auftrags verletzt sein könnte, bedarf hier keiner weiteren Erörterung, weil Derartiges von der Revisionswerberin gar nicht geltend gemacht wird. Eine dahingehende Umdeutung der behaupteten Rechtsverletzung scheidet nach der genannten hg. Judikatur aus.

8 Da somit eine Verletzung der Revisionswerberin in den von ihr als Revisionspunkte ausdrücklich bezeichneten Rechten durch das angefochtene Erkenntnis nicht möglich ist, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 3. Jänner 2024

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