JudikaturVwGH

Ra 2019/10/0101 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
26. September 2019

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bleiweiss, in der Revisionssache 1. der C K, 2. der E K und

3. des V K, alle in F, alle vertreten durch die Achammer Mennel Rechtsanwälte OG in 6800 Feldkirch, Schlossgraben 10, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichte s Vorarlberg vom 2. Mai 2019, Zl. LVwG-330-1/2019-R9, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 1. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 2. Mai 2019 wies das Verwaltungsgericht eine Beschwerde der Revisionswerber gegen ein Schreiben des Bürgermeisters der Stadt Feldkirch vom 2. April 2019 als unzulässig zurück.

2 2. In der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision führen die Revisionswerber unter " III. Revisionspunkt: " Folgendes aus:

"Die Revisionswerber erachten sich durch das gegenständliche Erkenntnis in ihren einfach gesetzlich gewährleisteten subjektiven Rechten auf Ausspruch eines Ausschlusses und einer Zuteilung in einen anderen Kindergarten/Betreuungseinrichtung nach dem Vorarlberger Kindergartengesetz verletzt. Aus diesem Grund wird die revisionsgegenständliche Entscheidung ihrem gesamten Inhalt nach angefochten.

Die angefochtene Entscheidung ist mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet."

3 3. Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.

4 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichtes dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. für viele etwa VwGH 26.7.2019, Ra 2019/07/0071, oder 29.11.2018, Ra 2018/10/0088, jeweils mwN).

5 4. Mit dem angefochtenen Beschluss wurde eine von den Revisionswerbern gegen ein bestimmtes Schreiben des Bürgermeisters der Stadt Feldkirch gerichtete Bescheidbeschwerde zurückgewiesen und damit eine ausschließlich verfahrensrechtliche Erledigung vorgenommen; in Hinblick auf den normativen Gehalt dieser Erledigung käme vorliegend allein eine Verletzung der Revisionswerber in deren Recht auf Sachentscheidung, d.h. auf meritorische Erledigung der Beschwerde, in Betracht (vgl. wiederum VwGH Ra 2019/07/0071 sowie etwa VwGH 10.7.2018, Ra 2018/01/0300, jeweils mwN). Dieses Recht ist allerdings von den Revisionswerbern ausdrücklich bezeichneten, oben (Rz 2) wiedergegebenen Revisionspunkt nicht erfasst.

6 Bei der Behauptung, die angefochtene Entscheidung sei inhaltlich rechtswidrig, handelt es sich im Übrigen nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes, sondern um die Behauptung eines Aufhebungsgrundes gemäß § 42 Abs. 2 VwGG (vgl. etwa wiederum VwGH Ra 2018/10/0088, mwN).

7 5. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 26. September 2019

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