JudikaturVwGH

Ra 2024/06/0046 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
Umweltrecht
29. April 2024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser sowie die Hofrätinnen Mag. a Merl und Mag. Liebhart Mutzl als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache der C GmbH in W, vertreten durch Dr. Ralph Forcher, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Neutorgasse 51/II, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14. Februar 2024, W104 2285126 1/2E, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde in einer Angelegenheit nach dem Bundesstraßengesetz 1971 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Mit dem angefochtenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen einen Bescheid der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (belangte Behörde) vom 17. November 2023, mit welchem der revisionswerbenden Partei gemäß § 25 Bundesstraßengesetz 1971 aufgetragen worden war, die auf einem Werbeturm auf einem näher bezeichneten Grundstück der KG T. angebrachten Werbungen und Ankündigungen auf ihre Kosten binnen vierzehn Tagen ab Rechtskraft dieses Bescheides zu entfernen, zurückgewiesen (A) und eine Revision für nicht zulässig erklärt (B).

2 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in welcher ausgeführt wird, die revisionswerbende Partei erachte sich durch den angefochtenen Beschluss „wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes im Sinne von § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG, sowie wegen Rechtswidrigkeiten in Folge von Verletzung von Verfahrensvorschriften im Sinne des § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG, in ihren Rechten (dies insbesondere in ihren Rechten auf Parteiengehör und auf rechtsrichtige Anwendungen der kompetenzrechtlichen Vorschriften) verletzt“.

3 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen die revisionswerbende Partei verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.

4 Durch die von der revisionswerbenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Demnach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. etwa VwGH 7.10.2020, Ra 2020/05/0198, mwN).

5 Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. nochmals etwa VwGH 7.10.2020, Ra 2020/05/0198, mwN).

6 Mit dem angefochtenen Beschluss wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 17. November 2023 zurückgewiesen. Diesbezüglich konnte die revisionswerbende Partei demnach allenfalls in ihrem Recht auf Sachentscheidung, d.h. auf meritorische Erledigung der Beschwerde, verletzt worden sein (vgl. etwa VwGH 1.6.2021, Ra 2021/05/0101, mwN). Das genannte Recht ist allerdings von dem von der revisionswerbenden Partei ausdrücklich und unmissverständlich (vgl. dazu nochmals etwa VwGH 7.10.2020, Ra 2020/05/0198, mwN) ausgeführten Revisionspunkt (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG) nicht erfasst.

7 Mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften werden außerdem Aufhebungsgründe vorgebracht, es handelt sich dabei aber nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes (vgl. etwa VwGH 20.6.2023, Ra 2023/06/0115, mwN).

8 Die Revision erweist sich damit schon mangels Darlegung eines tauglichen Revisionspunktes als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 29. April 2024

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