Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Prendinger, über die Revision der M GmbH in W, vertreten durch Mag. Ralph Kilches, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Laudongasse 25/III, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15. Dezember 2023, Zl. W147 2270895 1/17E, betreffend Abweisung bzw. Zurückweisung einer Maßnahmenbeschwerde in einer Angelegenheit nach dem Arzneimittelgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15. Dezember 2023 wurde eine von der Revisionswerberin mit Schriftsatz vom 26. April 2023 erhobene Maßnahmenbeschwerde, soweit sie sich gegen die durch Organe des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen am 16. März 2023 erfolgte Überprüfung der Lagerräumlichkeiten der Revisionswerberin und das im Rahmen dieser Überprüfung ausgesprochene Versandverbot hinsichtlich sämtlicher, am Standort der Revisionswerberin lagernder, der Produktkategorie Arzneimittel zuzuordnender Produkte richtet, gemäß § 28 Abs. 6 VwGVG iVm § 67 Abs. 5a und § 69 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Arzneimittelgesetz als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A I.). Im Übrigen wurde die Maßnahmenbeschwerde, soweit sie sich gegen die durch Organe des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen am 16. März 2023 ausgesprochene Anordnung, sämtliche der Produktgruppe Arzneimittel zuzuordnenden Produkte an die S. Apotheke binnen einer Frist von zwei Wochen zu retournieren, richtet, gemäß § 28 Abs. 6 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt A II.). Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt B).
2 Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 27. Februar 2024, E 365/2024 6, deren Behandlung ablehnte und diese mit Beschluss vom 11. März 2024 dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B VG zur Entscheidung abtrat.
3 Die vorliegende, innerhalb der Frist des § 26 Abs. 4 VwGG erhobene außerordentliche Revision erweist sich als unzulässig:
4 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
5 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. VwGH 1.2.2024, Ra 2024/10/0001; 3.1.2024, Ra 2023/10/0428; 5.6.2023, Ra 2023/10/0316; 13.3.2023, Ra 2022/10/0089; 16.11.2022, Ra 2022/10/0171).
6 In der Revision wird unter Punkt „V. Revisionspunkte“ geltend gemacht, die Revisionswerberin erachte sich „im Recht Logistikdienstleistungen für eine Apotheke zu erbringen verletzt, insbesondere auch durch die stattgefundene, unangekündigte Hausdurchsuchung; ferner durch die vom Gesetz nicht gedeckte oder unverhältnismäßige Anweisung die Lagerung (Zwischenlagerung) zu beenden“.
7 Abgesehen davon, dass aus der Formulierung des Revisionspunktes zumindest erkennbar sein muss, aus welcher konkreten Rechtsvorschrift jenes subjektive Recht abgeleitet wird, in dem sich die Revisionswerberin für verletzt erachtet (vgl. VwGH 5.10.2021, Ro 2021/15/0016, mwN), was hier nicht der Fall ist, stellt das ins Treffen geführte Recht im Hinblick auf den Spruch des angefochtenen Erkenntnisses, mit dem die Maßnahmenbeschwerde der Revisionswerberin abgewiesen (Spruchpunkt A I.) bzw. zurückgewiesen (Spruchpunkt A II.) wurde, von vornherein keinen tauglichen Revisionspunkt dar:
8 Mit Blick auf Spruchpunkt A I. des angefochtenen Erkenntnisses besteht nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes das subjektiv öffentliche Recht einer Maßnahmenbeschwerdeführerin alleine darin, dass der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig erklärt wird (vgl. VwGH 19.12.2023, Ra 2021/01/0079; 29.6.2023, Ra 2021/01/0116 bis 0117; 27.10.2022, Ra 2022/01/0307; 24.3.2022, Ra 2022/01/0067; 4.6.2021, Ra 2021/01/0178; siehe auch VwGH 5.12.2017, Ra 2017/01/0373, mwN). Mit Blick auf Spruchpunkt A II. des angefochtenen Erkenntnisses käme allein die Verletzung der Revisionswerberin im Recht auf Entscheidung in der Sache (meritorische Erledigung der Maßnahmenbeschwerde) in Betracht (vgl. VwGH 6.12.2022, Ra 2022/07/0051; 28.5.2019, Ra 2019/02/0099; 28.2.2019, Ro 2018/01/0009; 22.10.2018, Ra 2016/06/0125; 17.7.2017, Ra 2017/01/0184). In anderen Rechten insbesondere in dem in der Revision genannten konnte die Revisionswerberin durch die bekämpfte Entscheidung dagegen nicht verletzt sein.
9 Da somit eine Verletzung der Revisionswerberin in dem von ihr als Revisionspunkt ausdrücklich bezeichneten Recht durch das angefochtene Erkenntnis nicht möglich ist, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 5. August 2024