Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Stoisser, über die Revision des Dr. D F in B, vertreten durch Mag. Martin Rützler, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Riedgasse 20/3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 11. März 2023, Zl. LVwG 1 786/2022 R10, betreffend Übertretung des Lebensmittelsicherheits und Verbraucherschutzgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Feldkirch), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 14. September 2022 wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, er habe es als gemäß § 9 VStG verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer der X GmbH zu verantworten, dass ein neuartiges Lebensmittel in Form eines „Bio Hanf Tees“ auf näher umschriebene Weise in Verkehr gebracht worden sei, obwohl dieses Produkt nicht aufgrund der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel zugelassen und in der Unionsliste angeführt sei. Dadurch habe er näher genannte Vorschriften des Lebensmittelsicherheits und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG) und der Verordnung (EU) 2015/2283 übertreten, weshalb über ihn eine Geldstrafe von € 200, (im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Stunden) verhängt wurde. Weiters wurden gemäß § 64 VStG ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von € 20, sowie Untersuchungskosten gemäß § 71 Abs. 3 LMSVG in der Höhe von € 180,70 auferlegt.
2 Mit dem angefochten Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 11. März 2023 wurde der dagegen vom Revisionswerber erhobenen Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Weites wurde gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 80, auferlegt und gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG unzulässig sei.
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich als unzulässig erweist:
4 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
5 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. VwGH 13.3.2023, Ra 2022/10/0089; 16.11.2022, Ra 2022/10/0171; 27.7.2022, Ra 2022/10/0108).
6 In der Revision wird unter Punkt „IV. Revisionspunkte“ geltend gemacht, der Revisionswerber erachte sich durch das angefochtene Erkenntnis „in seinem subjektiven Recht auf freien Verkauf von Lebensmitteln“ sowie „in seinen Verfahrensrechten“ verletzt.
7 Im Hinblick auf den Spruch des angefochtenen Erkenntnisses stellen die ins Treffen geführten Rechte aber keinen tauglichen Revisionspunkt dar. Eine Verletzung im Recht auf Unterbleiben einer Bestrafung mangels Vorliegens des angelasteten Verwaltungsstraftatbestandes wurde nicht geltend gemacht. Eine dahingehende Umdeutung der behaupteten Rechtsverletzung scheidet jedoch aus (vgl. VwGH 12.3.2021, Ro 2020/09/0010; 19.9.2019, Ro 2019/07/0010; 24.10.2017, Ra 2016/10/0097). Das weitere Vorbringen zum Revisionspunkt rügt die Verletzung von (nicht näher genannten) Verfahrensvorschriften, was keinen Revisionspunkt darstellt, sondern zu den Revisionsgründen des § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG zählt (vgl. VwGH 20.3.2023, Ra 2023/10/0008; 17.3.2023, Ra 2023/09/0026; 23.11.2020, Ra 2019/11/0151).
8 Da somit eine Verletzung des Revisionswerbers in den von ihm als Revisionspunkte ausdrücklich bezeichneten Rechten durch das angefochtene Erkenntnis nicht möglich ist, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 5. Juni 2023