Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger sowie den Hofrat Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Prendinger, über die Revision der A E in K, vertreten durch die Bechtold und Wichtl Rechtsanwälte GmbH in 6850 Dornbirn, Marktplatz 9, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 9. Mai 2023, Zl. LVwG 340 9/2022 R11, betreffend Sozialhilfe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Feldkirch), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid vom 6. September 2022 wies die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch den Antrag der Revisionswerberin auf Übernahme der Kosten der stationären Betreuung in einer näher bezeichneten Wohngemeinschaft in K nach dem Sozialleistungsgesetz SLG mangels finanzieller Hilfsbedürftigkeit ab.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 9. Mai 2023 wies das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg die von der Revisionswerberin gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlungab und erklärte die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 25a VwGG für zulässig.
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision.
4 Das Verwaltungsgericht legte die Akten vor.
5 In dem vom Verwaltungsgericht durchgeführten Vorverfahren wurden laut dessen Vorlageschreiben keine Revisionsbeantwortungen erstattet.
6Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
7Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. VwGH 24.10.2024, Ra 2024/10/0140; 3.1.2024, Ra 2023/10/0428, jeweils mwN).
8 In der Revision wird unter „II. Revisionspunkte“ geltend gemacht, die Revisionswerberin erachte sich durch das angefochtene Erkenntnis „in ihrem Recht auf inhaltliche Entscheidung ihrer Beschwerde verletzt, wobei das Erkenntnis an Rechtswidrigkeit des Inhaltes leidet“.
9 Im Hinblick auf den Spruch des angefochtenen Erkenntnisses, mit dem der Beschwerde der Revisionswerberin keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid also die Abweisung des Antrages der Revisionswerberin auf Übernahme der Kosten einer stationären Betreuung nach dem SLG bestätigt wurde, stellt das als verletzt erachtete „Recht auf inhaltliche Entscheidung der Beschwerde“ aber keinen tauglichen Revisionspunkt dar.
10Mit dem weiteren Vorbringen zu einer (behaupteten) inhaltlichen Rechtswidrigkeit wird lediglich ein Aufhebungsgrund (vgl. § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG) unterbreitet; ein Revisionspunkt im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG wird damit nicht dargelegt (vgl. etwa VwGH 10.5.2024, Ra 2024/10/0061; 4.4.2024, Ra 2024/10/0036, jeweils mwN).
11 Da somit eine Verletzung der Revisionswerberin in den von ihr als Revisionspunkte ausdrücklich bezeichneten Rechten durch das angefochtene Erkenntnis nicht möglich ist, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 13. Dezember 2024