JudikaturVwGH

Ra 2021/10/0024 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
05. März 2021

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Wurzer, über die Revision des M G, in P, vertreten durch Dr. Walter Brunner, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt am Wörthersee, Villacher Straße 1 A/VII, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 2. Oktober 2020, Zl. W227 2229669 1/4E, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde i.A. des Universitätsgesetzes 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Studienpräses der Universität Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25. Oktober 2019 wurde dem Revisionswerber der akademische Grad „ Doctor of Philosophy (PhD) “ verliehen.

2 Mit dem angefochtenen Beschluss vom 2. Oktober 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht eine ausschließlich gegen den Anhang des genannten Bescheides gemäß § 87 Abs. 7 Universitätsgesetz 2002 UG („ Diploma Supplement “) gerichtete Beschwerde des Revisionswerbers mangels Bescheidcharakters des Anhanges zurück.

3 2. In der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision führt der Revisionswerber unter „D. Revisionspunkte:“ Folgendes aus:

„Der Revisionswerber erachtet sich durch den angefochtenen Beschluss in seinem subjektiven öffentlichen Recht darauf verletzt, dass im Diploma Supplement, welches einen integrierenden Bestandteil des Bescheides über die Verleihung eines akademischen Grades bildet, die Note 1 statt 2 für die Studienleistung Dissertation geführt wird bzw. die wissenschaftliche Arbeit ‚Dissertation Multistage Stochastic and Distributionally Robust Optimization vom 07.10.2019 mit 1 anstatt 2 bewertet‘ und in der ‚Notenübersicht die Dissertation (WiSe 2019) mit der Note 1 statt 2‘ ausgewiesen wird, obwohl die gutachterliche Beurteilung die Note 1 für die erbrachte Studienleistung vorsieht.

Der angefochtene Beschluss wird seinem gesamten Inhalt nach bekämpft.“

4 3. Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.

5 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichtes dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 29.11.2018, Ra 2018/10/0088, oder 26.9.2019, Ra 2019/10/0101 0103, jeweils mwN).

6 4. Mit dem angefochtenen Beschluss wurde eine vom Revisionswerber gegen einen bestimmten Anhang eines Bescheides (ein sog. „ Diploma Supplement“ ) gerichtete Bescheidbeschwerde zurückgewiesen und damit eine ausschließlich verfahrensrechtliche Erledigung vorgenommen; in Hinblick auf den normativen Gehalt dieser Erledigung käme vorliegend allein eine Verletzung des Revisionswerbers in dessen Recht auf Sachentscheidung, d.h. auf meritorische Erledigung der Beschwerde, in Betracht (vgl. wiederum den hg. Beschluss Ra 2019/10/0101 0103, mwN).

7 Dieses Recht ist allerdings von den vom Revisionswerber ausdrücklich bezeichneten, oben (Rz 3) wiedergegebenen Revisionspunkten nicht erfasst.

8 5. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 5. März 2021

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