Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger sowie den Hofrat Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Prendinger, über die Revision des J T in R, vertreten durch die Weinrauch Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Stubenring 16/2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 6. Februar 2023, Zl. LVwG 30.11 3580/2021 29, betreffend Übertretung des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde dem Revisionswerber in Bestätigung und Richtigstellung des Spruches eines Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark (belangte Behörde) vom 5. November 2021 mit jeweils näheren Ausführungen zur Last gelegt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der T GmbH zu verantworten, dass am 20. Juni 2021 vom Firmenstandort aus das von der T GmbH hergestellte Lebensmittel „Chicken Wings mariniert“ trotz ‚Uneignung‘ für den menschlichen Verzehr durch Auslieferung an ein Lebensmittelunternehmen in Wien in Verkehr gebracht worden sei, obwohl es dem Verbot des Inverkehrbringens gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) unterliege. Dadurch habe der Revisionswerber eine Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 und Abs. 5 Z 2 iVm § 90 Abs. 1 Z 1 LMSVG begangen, weshalb gemäß § 90 Abs. 1 Z 1 LMSVG eine Geldstrafe in der Höhe von € 300, , im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden, verhängt wurde. Neben dem von der belangten Behörde bereits auferlegten Kostenersatz (Strafverfahren, AGES Untersuchungskosten) wurden dem Revisionswerber die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 60, zur Zahlung vorgeschrieben. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B VG wurde gemäß § 25a VwGG für unzulässig erklärt.
2 Dagegen erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 19. September 2023, E 910/2023 5, ablehnte und sie gleichzeitig an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
3 In der Folge erhob der Revisionswerber die nunmehr vorliegende Revision.
4 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
5 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. VwGH 13.3.2023, Ra 2022/10/0089; 16.11.2022, Ra 2022/10/0171; 27.7.2022, Ra 2022/10/0108).
6 In der Revision wird unter „4. Revisionspunkte“ geltend gemacht, der Revisionswerber erachte sich in seinem subjektiven Recht verletzt, „nach § 90 Abs. 1 Z 1 iVm § 5 Abs. 5 Z 1 LMSVG bestraft zu werden, wenn das gesetzliche Tatbild nicht erfüllt ist.“ Der Revisionswerber sei „in seinem subjektiven Recht verletzt, eine Geldstrafe zu bekommen, wenn eine objektive und/oder subjektive Verwaltungsübertretung tatsächlich nicht vorliegt.“ Der Revisionswerber erachte sich auch „in seinem subjektiven Recht verletzt, nach § 90 Abs. 1 Z 1 iVm § 5 Abs. 5 Z 1 LMSVG bestraft zu werden, zumal dass durch das Landesverwaltungsgericht angenommene Verschulden des Revisionswerbers aufgrund eines mangelnden Kontrollsystems nicht vorliegt.“ Disloziert bringt der Revisionswerber auch noch vor, im subjektiven Recht „auf ein faires Verfahren“ verletzt zu sein.
7 Soweit der Revisionswerber als Revisionspunkt vor dem Verwaltungsgerichtshof angibt, in seinem Recht auf ein faires Verfahren verletzt worden zu sein, übersieht er, dass der Verwaltungsgerichtshof zur diesbezüglichen Prüfung, da es sich um ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht (Art. 6 EMRK) handelt, nicht berufen ist (VwGH 16.11.2022, Ra 2022/10/0171; 19.2.2014, Ro 2014/10/0023).
8 Die übrigen Revisionspunkte stellen allesamt auf ein „subjektives Recht auf Bestrafung“ (mit näheren Umschreibungen) ab, welches dem Revisionswerber nicht zusteht (vgl. VwGH 9.3.2023, Ra 2023/02/0030, mwN). Da die Revisionspunkte eindeutig formuliert sind und im Kern gleichlautend mehrfach genannt werden, ist ein Versehen in der Benennung ausgeschlossen; sie waren daher in der oben wiedergegebenen Form der gegenständlichen Entscheidung zugrunde zu legen.
9 Da in der Revision die Verletzung subjektiver Rechte im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG nicht geltend gemacht wird, steht ihr der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegen. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 1. Februar 2024